Wem Werbe-Emails ohne Einwilligung zugesendet werden (Spam Mail), muss dies nicht dulden, sondern kann im Wege von Abmahnungen oder auch gerichtlich dagegen vorgehen. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Ein nicht ausreichend konkretisierter gerichtlicher Verbotsantrag kann schnell als unwirksam abgewiesen werden.
Gerichtliches Vorgehen gegen Spam Mail
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger versucht, sich mittels eines Verbotsantrags gerichtlich gegen eine Spam Mail zur Wehr zu setzen. Sein Verbotsantrag war darauf gerichtet, das der Beklagte es zu unterlassen habe,
„an den Kläger Werbeschreiben per E-Mail zu senden und/oder senden zu lassen, ohne dass der Kläger zuvor ausdrücklich in die Versendung von Werbeschreiben eingewilligt hat.“
KG Berlin: Konkretisierung des Verbotsantrags erforderlich
Aus Sicht des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 11.01.2018 – Az.: 5 W 6/18) war dieser Antrag nicht hinreichend konkretisiert. Ob es sich nämlich bei einer E-Mail um Werbung handele, könne in jedem Einzelfall unterschiedlich beurteilt werden. So hätte sich bereits im vorliegenden Fall der Beklagte des Verfahrens auf den Standpunkt gestellt, es handele sich um eine zulässige Bestätigungs-E-Mail, während der Kläger die Meinung vertrat, die Mail sei aufgrund ihrer Inhalte als Werbe-E-Mail einzustufen.
Als Voraussetzung für einen hinreichend konkretisierten Verbotsantrag wäre vorliegend aus Sicht des Kammergerichts die konkrete Bezugnahme auf die vorliegende Spam-Mail (konkrete Verletzungsform) erforderlich gewesen.
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