Fotorecht: Durfte das Verlagshaus Springer Fotos, die Jörg Kachelmann auf dem Weg zur Kanzlei seiner Rechtsanwältin sowie auf dem dortigen Innenhof zeigten, in der BILD veröffentlichen? Das Verlagshaus hat nun vor dem Bundesverfassungsgericht einen Teilerfolg errungen.
Die vielfältigen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Wettermoderator Kachelmann und dem Verlagshaus Springer sind um ein weiteres Kapitel reicher. Nun hat Springer im Streit um einige in der BILD veröffentlichte Fotos vom Moderator nun vor dem Bundesverfassungsgericht einen Teilsieg errungen.
Fotos auf dem Weg zur Kanzlei sowie auf dem Hof der Kanzlei
In den drei Verfahren ging es um Fotos, die den Moderator bei der Kanzlei seiner Rechtsanwältin zeigen. Auf zwei der Fotos sah man Kachelmann im Innenhof der Kanzlei, ein drittes Bild zeigte ihn einige Meter von der Kanzlei entfernt auf dem Gehweg. Die Fotos waren zu einer Zeit veröffentlicht worden, als gegen den Moderator ein Verfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung geführt wurde.
BverfG: Bild aus dem öffentlichen Raum durfte veröffentlicht werden
Vor verschiedenen Gerichten ging Jörg Kachelmann zunächst erfolgreich gegen alle drei Bildveröffentlichungen vor, woraufhin Springer schließlich das Bundesverfassungsgericht anrief. Hinsichtlich der beiden Bilder vom Innenhof hatten die Verfassungsbeschwerden keinen Erfolg. Das Bild jedoch, welches den Moderator auf dem öffentlichen Gehweg nahe der Kanzlei zeigte, durfte nach Ansicht der Verfassungsrichter durchaus veröffentlicht werden.
Gesamtumstände machen die Veröffentlichung zulässig
So habe hinsichtlich dieses auf dem Gehweg aufgenommenen Bildes das Persönlichkeitsrecht des abgebildeten Moderators bei Abwägung der Gesamtumstände zurückzutreten. So sei zu berücksichtigen, dass das Bild im öffentlichen Raum aufgenommen wurde; zudem sei zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ein Verfahren von großem öffentlichen Interesse gegen den Moderator geführt wurde und ein weiterer Prozesstag unmittelbar bevorstand (1 BvR 967/15).
Bilder vom Innenhof durften nicht veröffentlicht werden
Die beiden Bilder, die Kachelmann im Innenhof der Kanzlei zeigen, durften hingegen nicht veröffentlicht werden. Hier habe sich der Moderator in einem Bereich der geschützten Privatsphäre befunden, wo er davon ausgehen durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. (1 BvR 2897/14, 1 BvR 790/15😉
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