Wenn intime Fotos einer Person gegen ihren Willen online verbreitet werden, hat dann das Opfer auch einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung für die hierdurch erlittenen immateriallen Schäden (umgangssprachlich auch als Schmerzensgeld bezeichnet)? Mit dieser Frage musste sich das AG Charlottenburg (Az. 239 C 225/14) auseinandersetzen.
Intime Fotos der Freundin an Freunde weitergeschickt
Auf Bitten ihres damaligen Freundes hatte eine 13-jährige Schülerin aus Berlin ihm aufreizende und intime Fotos zugesandt, auf denen sie teilweise nur in Unterwäsche zu sehen war. Der zum Tatzeitpunkt gleichfalls 13-jährige Freund schickte die Bilder per WhatsApp an Freunde weiter, ohne, dass sie hierzu eingewilligt hätte. Der Fall landete vor dem AG Charlottenburg.
AG Charlottenburg befürwortet Geldentschädigung
Bereits in einem Prozesskostenhilfebeschluss hatte das AG Charlotteburg festgestellt, dass ein Anspruch auf eine Geldentschädigung dem Grunde nach bestehen dürfe. Insbesondere sei der minderjährige Rechtsverletzer schon aufgrund seiner technischen Kenntnisse im Umgang mit sozialen Medien voll einsichtsfähig für seine Tat und deren Folgen. Schließlich einigten sich die Parteien auf einen Vergleich, nach dem der Rechtsverletzer ein „Schmerzensgeld“ in Höhe von 1.000,00 € bezahlen sollte, von dem allerdings die zweite Hälfte erlassen werden sollte, sobald die erste Hälfte fristgerecht gezahlt worden sei. Auch die Rechtsanwaltskosten der Klägerin sollte der beklagte Schüler selbst tragen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ähnelt dem eines vor dem LG Frankfurt geführten Verfahren, der nicht in einem Vergleich sondern mit einer gerichtlichen Entscheidung ausging (Urteil vom 20.05.2014, Az. 2-03 O 189/13). Wie in dem vorliegenden Verfahren waren auch dort intime Fotos ohne Einverständnis der abgebildeten Person verbreitet worden. Das Gericht hatte anstatt der dort geforderten 10.000,00 € ebenfalls Schmerzensgeld nur in Höhe von 1.000,00 € zugesprochen.
Anmerkung zu den Verfahren
Das vor dem AG Charlottenburg geführte Verfahren zeigt wie schon das Urteil des LG Frankfurt, dass die Verbreitung intimer Bilder keinesfalls ein Kavaliersdelikt ist. Auch wenn jemandem intime Fotos von der jeweils abgebildeten Person bewusst zugesandt wurden (so genanntes Sexting), darf er nicht glauben, dass er diese Bilder ohne Einwilligung auch dritten weitersenden darf. Selbst minderjährige Täter müssen empfindliche Geldentschädigungsforderungen befürchten. Ab einem Alter von 14 Jahren müssen die Täter solcher Persönlichkeitsrechtverletzungen zusätzlich auch strafrechtliche Konsequenzen befürchten.
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