EuGH zum Streaming: Auch das bloße Anschauen kann illegal sein

Bislang galt das bloße Anschauen von Filmen im Wege des Streaming selbst über illegale Streaming Portale aus urheberrechtlicher Sicht als wenig bedenklich. Laut einem aktuellen EuGH-Urteil kann jedoch bereits hierin eine Urheberrechtsverletzung liegen. Drohen jetzt tausendfache Abmahnungen? Was sollten die Nutzer wissen?

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Das Grüne Recht

Streaming: keine dauerhafte Speicherung der Filmdatei

Nachdem der Tausch von Filmen und Musik über die klassischen P2P-Tauschbörsen in den vergangenen Jahren  hunderttausendfach abgemahnt wurde, wichen viele Nutzer auf illegale Streaming-Portale wie Kino.to aus. Dort können die illegal zur Verfügung gestellten Filme konsumiert werden, ohne sie anderen Nutzer gleichzeitig anzubieten. Streaming stellte in den vergangenen Jahren eine rechtliche Grauzone dar. Ob Streaming überhaupt eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, wurde vor allem auch deshalb bezweifelt, da hierbei die Filmdatei (oder auch nur Teile davon) in der Regel nur kurzzeitig im Browser-Cache gespeichert und nach dem Ansehen wieder gelöscht werden. Eine vollständige und dauerhafte Kopie wird dabei nicht zwingend hergestellt.

Multimedia-Player ermöglichte Zugriff auf illegale Streamingseiten

Gegenstand des aktuellen Verfahrens war ein multimediales Abspielgerät eines niederländischen Herstellers, welches auch den Zugriff auf illegale Streamingseiten ermöglichte. Die Verwertungsgesellschaft BREIN hatte den Anbieter der Box auf Unterlassung verklagt, das niederländische Gericht hatte den Fall dem EuGH vorgelegt.

EuGH: vorübergehende Vervielfältigung nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen

Der EuGH stellte sich in seinem Urteil nun auf den Standpunkt, dass der Nutzer eines solchen Angebotes „sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft“. Der Nutzer eines solchen Dienstes beeinträchtige trotz der bloß flüchtigen Vervielfältigung im Wege des Streamings die normale Verwertung des Werks.

Massenhafte Abmahnwelle unwahrscheinlich

Ob sich die Nutzung von Streamingangeboten in Zukunft als strafbare und abmahnfähige Urheberrechtsverletzung darstellt, dürfte in Zukunft eher eine Frage des Einzelfalls sein. Entscheidend dürfte es darauf ankommen, ob für den Nutzer erkennbar sei, ob es sich jeweils um  legales oder illegales Angebot handele. Obgleich mit dem EuGH-Urteil nun eine unerwartet kritische Bewertung des Streamings vorliegt, dürfte eine große Abmahnwelle wohl ausbleiben. Denn im Gegensatz zu P2P-Plattformen dürften die Konsumenten von Streaming-Diensten in aller Regel kaum zu ermitteln sein, zumal sie auch keine Inhalte weiterverbreiten. Aus dem gleichen Grunde dürfte auch ein von den Rechteinhabern zu fordernder Schadensersatz weit unter den Summen liegen, die bei den Filesharing-Abmahnungen der vergangenen Jahre üblicherweise gefordert wurden.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren bundesweit zahlreiche Mandanten in Fragen des Urheberrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Fachgebiet teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.