Aktuell spricht der Verein „IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V.“ aus Ludwigsfelde vermehrt Abmahnungen wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die DSGVO aus. Wie sollte man sich bei Erhalt einer solche Abmahnung verhalten?
IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. – Um wen handelt es sich dabei?
Bei dem Abmahner handelt es sich um den Verein IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V.. Dieser Verein wurde offenbar erst wenige Tage vor Begitt der Abmahntätigkeit gegründet. (Eintragung im Vereinsregister: 06.03.2019). Laut den eigenen Angaben verfolgt der abmahnende Verein als Zweck die „Förderung des Verbraucherschutzes“.
Abmahngrund: Keine ausreichende Verschlüsselung auf gewerblicher Website
Der Verein erhebt in der DSGVO-Abmahnung den Vorwurf, es werde eine gewerbliche Website mit Kontaktformular betrieben, ohne dass diese über eine ausreichende Verschlüsselung (z. B. SSL) verfüge. Sobald ein Verbraucher seine Daten im Kontaktformular eintrage, sei die sichere Übertragung dieser Daten ohne ausreichende Verschlüsselung nicht gewährleistet. Hierin liege daher ein Verstoß gegen Art. 25 Abs, 1 DSGVO, Art. 23 Abs. 1. 2. HS DSGVO.
Abmahner fordert Unterlassungserklärung und Zahlung von 285,60 €
Konkret verlangt der Abmahner in der DSGVO-Abmahnung vor allem die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Nicht nur die abgemahnte Firma, nein, auch deren Geschäftsführer soll sich zur Unterlassung verpflichten. Daneben wird auch noch die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 285,60 € gefordert.
Wie kann man sich gegen die Abmahnung zur Wehr setzen?
In den Fällen, in denen tatsächlich ein Kontaktformular ohne entsprechende Verschlüsseldung vorgehalten wurde, dürfte zunächst zwar ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegen.
Es stellt sich aber bereits die Frage, ob die abmahnende IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. dazu berechtigt ist, eine entsprechende DSGVO-Abmahnung auszusprechen. Zwar eröffnet § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch für rechtsfähige Verbände die Möglichkeit, Abmahnungen auszusprechen. Dies würde jedoch voraussetzen, dass dem abmahnenden Verein eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Ob dies auch auf die Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. zutrifft, kann man der Abmahnung jedenfalls nicht entnehmen.
Zudem stellt sich auch die Frage, ob ein möglicher Verstoß gegen Datenschutzrecht auch gleichzeutig einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen würde. Diese Frage wird gegenwärtig sehr kontrovers diskutiert; auch die deutschen Gerichten sind sich hierzu nicht einig; höchstrichterliche, klarstellende Urteile hierzu stehen bislang noch aus.
Schließlich stellt sich auch ganz unabhängig von der Rechtslage die Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte oder nicht. Hierbei ist zu beachten, dass der abmahnende Verein nach Abgabe einer Unterlassungserklärung einen viele größeren Anreiz haben dürfte, Wiederholungsverstöße aufzuspüren. Es ist daher dringend zu raten, auf die Abmahnung nicht vorschnell und womöglich unüberlegt zu reagieren sondern sich von einem spezialisierten Anwalt hierzu beraten zu lassen.
Haben auch Sie eine solche Abmahnung der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. erhalten? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf ist TÜV Nord zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Mandanten in Fragen des Datenschutzes. Wir beraten Sie bundesweit. Schreiben Sie uns eine E-Mail ( kontakt@das-gruene-recht.de ) oder rufen Sie uns an (0211 – 54 20 04 64).