Muss ein Anschlussinhaber, der wegen Filesharings abgemahnt wird, mögliche Täter bereits bei Erhalt der Abmahnung verpetzen? Oder kann er diese Informationen bis zu einem möglichen Gerichtsverfahren zurückhalten? Über diese Frage hat nun der BGH entschieden.
Filesharing-Abmahnungen – Wer ist der Täter?
Zu Zehntausenden werden seit Jahren Abmahnungen wegen mutmaßlichen Filesharings ausgesprochen. Den abgemahnten Anschlussinhabern wird darin vorgeworfen, Filme, Musik, PC-Spiele o. ä. über Filesharing-Programme anderen zum Download zugänglich gemacht zu haben. Dadurch sollen sie gegen Urheberrecht verstoßen haben. In diesen Filesharing-Fällen gilt zunächst eine gesetzliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch derjenige ist, der für den illegalen Up- bzw. Download alsTäter verantwortlich ist.
sekundäre Darlegungslast – mögliche Täter müssen benannt werden
Nicht selten ist jedoch der Anschlussinhaber in Wirklichkeit gar nicht der Täter der Rechtsverletzung. So kommen oft andere Personen wie z. B. Familienmitglieder, Mitbewohner, Untermieter als mögliche Täter in Frage. Der Anschlussinhaber kann in diesen Fällen seiner Haftung entgehen, wenn er den wahren Täter benennt (soweit bekannt) oder jedenfalls darlegt, wer außer ihm noch als Täter realistisch in Frage kommt. Das bezeichnet man als sekundäre Darlegungslast, mit der man die Vermutung der Täterschaft entkräften kann.
Ist eine Nennung erst im Gerichtsverfahren ausreichend?
Viele Anschlussinhaber legen diese Informationen zu möglichen Tätern erst in einem gerichtlichen Verfahren offen. Das führt oft dazu, dass die Klage gegen den Anschlussinhaber abgewiesen wird. Der Abmahner kann dann allenfalls versuchen, in einem weiteren Verfahren mögliche Mitnutzer des Anschlusses in Anspruch zu nehmen. Dass die Rechteinhaber in solchen Fällen vor Klageerhebung gar nicht wissen können, wer außer dem Anschlussinhaber noch als Täter in Frage kommen könnte, war ihnen schon lange ein Dorn im Auge. Deshalb wurde von Seiten der Filesharing-Abmahner oft der Standpunkt vertreten, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber Informationen zu möglichen Tätern schon nach Erhalt der Abmahnung und nicht erst im Gerichtsverfahren offen legen muss. Diese Frage war jedoch bis zulezt nicht höchstrichterlich geklärt.
Entscheidung des BGH
Nun hat der BGH über diese Frage entschieden. Tatsächlicher Täter auch in dem dortigen Fall war nicht der abgemahnte Anschlussinhaber, sondern der Sohn der Untermieterin. Mit dieser Information rückte der Anschlussinhaber aber erst im gerichtlichen Verfahren heraus. Aus Sicht der abmahnenden Kanzlei, der Kanzlei .rka, kam diese Information zu spät. Denn die Klage wäre gar nicht erst erhoben worden, wenn man diese Information schon früher gehabt hätte. Der Abmahner stellte sich also auf den Standpunkt, der Anschlussinhaber müsse Schadensersatz, mindestens aber die Verfahrenskosten bezahlen. Schließlich trage er letztlich die Verantwortung dafür, dass die Klage überhaupt erst erhoben wurde.
BGH: Keine Pflicht, mögliche Täter schon bei Erhalt der Abmahnung zu verpetzen
Der BGH schloss sich dieser Sichtweise nicht an. Anders als der Rechteinhaber sah der BGH (Urteil vom 17.12.2020, I ZR 228/19) keine Pflicht, mögliche Täter bereits nach der Abmahnung zu benennen. Weder ergebe sich eine solche Pflicht aus dem Unterlassungsvertrag, noch bestehe zwischen den Parteien eine andere gesetzliche Sonderverbindung, die eine Pflicht zur vorgerichtlichen Auskunftserteilung begründen würde.
Im Ergebnis bedeutet diese Entscheidung eine erhebliche Stärkung der abgemahnten Anschlussinhaber. Diese müssen nun nicht mehr befürchten, im Gerichtsverfahren schlechtere Karten zu haben, nur weil sie nicht bereits nach der Abmahnung mögliche Täter (z. B. Kinder, Mitbewohner etc.) benannt haben.
Wurden Sie wegen des Vorwurfs illegalen Filesharings abgemahnt oder verklagt? Bei Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie bundesweit. Schreiben Sie uns eine E-Mail (otto.grote@ameleo-law.com ) oder rufen Sie uns an (0211 – 54 20 04 64).