Urheberrecht: Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht umfasst bereits das öffentliche Anbieten eines Werks zum Erwerb. Dies entschied der BGH in drei jüngst getroffenen Entscheidungen (Urteile vom 5.11.2015, Az. I ZR 91/11, I ZR 76/11, I ZR 88/13).
Plagiate von Design-Klassikern auf deutschsprachigen Websites angeboten
In zwei der drei aktuell entschiedenen Fälle ging es um Designklassiker, einmal um Möbel nach Entwürfen von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe, einmal um die bekannte Wagenfeld-Leuchte des Bauhaus-Schülers Wilhelm Wagenfeld. In beiden Fällen waren Nachbildungen der Design-Klassiker in deutscher Sprache verfassten und auch in Deutschland abrufbaren Websites von einer in Italien ansässigen Firma beworben worden. Produziert und verkauft werden sollten die Gegenstände in Italien, wo Nachbildungen von Werken der Gebrauchskunst auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig sind. Die Inhaber der Nutzungsrechte an den Designobjekten sahen ihr Verbreitungsrecht jeweils verletzt und waren in beiden Fällen gerichtlich gegen die Werbung vorgegangen.
Bootlegs / Schwarzpressungen: Werbung für illegale Tonträger
In dem dritten vor dem BGH verhandelten Fall ging es um das Anbieten unautorisiert hergestellter Bild-Tonträger. Die Beklagte hatte auf ihrer Verkaufsplattform im Internet eine DVD mit dem Namen „Al Di Meola – In Tokio (Live)“ angeboten. Die Aufnahme war vom Künstler jedoch nicht autorisiert worden; es handelte sich offenbar um einen illegalen Mitschnitt, ein so genanntes Bootleg. Auch hier war der ausübende Künstler gegen das Angebot der Beklagten vorgegangen, da er sein Verbreitungsrecht an den Aufnahmen verletzt sah.
BGH: Verbreitungsrecht bereits bei Internet-Werbung betroffen
In allen drei Fällen entschied der BGH nun zu Gunsten der Rechtsinhaber. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht des Urhebers um nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handele, seien die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 UrhG richtlinienkonform auszulegen.
Für Urheberrechtsverletzung reicht schon der Erwerbsanreiz
Unter Bezug auf den EuGH stellte der BGH fest, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes verbieten könne. Dies gelte auch dann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen sei. Entscheidend sei, dass die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt sei, zu dessen Erwerb anrege.
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