BGH: „Himbeer-Vanille-Abenteuer“- Tee – Werbung irreführend

Werbung irreführend – Der BGH (Urteil vom 02.12.2015 – I ZR 45/13) hat entschieden, dass die Firma Teekanne einen Tee nicht mehr unter der Bezeichnung „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ vertreiben und bewerben darf.

Das Grüne Recht Werbung irreführend
© Dmitry Pistrov – Fotolia.com

Früchtetee als „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ vertrieben

Der bekannte Teeproduzent vertrieb unter der Bezeichnung „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ einen Früchtetee. Auf dessen Verpackung befanden sich zudem Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten. Auch die Angaben „nur natürliche Zutaten“ und „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ fanden sich auf der Verpackung. In Wirklichkeit waren in dem Tee jedoch keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere enthalten.

Verbraucherverband beanstandete irreführende Angaben

Nach Ansicht eines Verbraucherverbandes waren das Vertreiben des Tees unter dieser Bezeichnung und die entsprechende Werbung irreführend; der Verband zog vor Gericht. Das Landgericht Düsseldorf hatte eine Wettbewerbsverletzung in Form einer Irreführung bejaht; das OLG hingegen sah keine Irreführung. Vielmehr könne der Verbraucher im Zutatenverzeichnis erkennen, dass in dem Tee keine Bestandteile von Vanille oder Himbeeren enthalten seien. Daraufhin legte der Verbraucherverband Revision vor dem BGH ein.

BGH: beanstandete Werbung irreführend

Der BGH hatte das Verfahren zunächst dem EuGH vorgelegt. Auf die Frage des BGH hatte dieser festgestellt, dass das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer Verpackung nicht den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken darf, obwohl diese Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist. Dem entsprechend hat nun auch der BGH gegen das bekannte Teehandelsunternehmen geurteilt. Zwar ergebe sich die tatsächliche Zusammensetzung des Tees aus der Angabe der Zutaten, wenn jedoch, wie vorliegend, die Etikettierung eines Lebensmittels in der Art und Weise, wie sie erfolgt, den Eindruck entstehen lässt, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die in Wirklichkeit nicht vorhanden ist, dann ist diese Werbung irreführend. Insbesondere komme es darauf an, ob ein informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Zutaten oder Aromen irregeführt werden kann. Für den vorliegenden Fall wird dies bejaht, da die in den Vordergrund gerückten Angaben auf das Vorhandensein von Himbeer- und Vanillebestandteilen hinwiesen.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren bundesweit zahlreiche Mandanten in Fragen des Wettbewerbsrechts. Haben Sie Fragen zur Zulässigkeit von Angaben auf Produktverpackungen? Bei Fragen zu irreführenden Angaben oder anderen Fragen zum Wettbewerbsrecht nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Bereich teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.