BGH: Drohnenfotos von Kunstwerken nicht von Schranke der Panoramafreiheit erfasst

In einem aktuellen Urteil stellt der BGH klar: Von Drohnen gefertigte Luftbild-Fotos auf denen urheberrechtlich geschützte Werke zu sehen sind, können Urheberrechtsverletzungen darstellen. Die urheberrechtliche Schranke der Panoramafreiheit ist hier jedenfalls nicht anwendbar. Worum geht es bei der Panoramafreiheit und wie ist diese BGH-Entscheidung rechtlich zu bewerten?

Urheberrechtliche Schranke: Was versteht man unter Panoramafreiheit?

Die Panoramafreiheit ist eine urheberrechtliche Schranke. Schranke bedeutet: das Urheberrecht ist hier eingeschränkt. Der Urheber muss im Rahmen der Panoramafreiheit Nutzungen seines Werks auch gegen seinen Willen dulden. Die Panoramafreiheit ist in § 59 UrhG geregelt und besagt folgendes: Werke (beispielsweise Kunstwerke oder urheberrechtlich geschützte Bauwerke) die sich bleibend im öffentlichen Raum befinden, dürfen fotografiert werden und die Fotos dann auch veröffentlicht werden. Eine besondere Gestattung von Seiten des Urhebers ist hier aufgrund dieser Schranke nicht notwendig. Die Rechtsprechung stand früher klar auf dem Standpunkt: Nur solche Fotos sind von der Panoramafreiheit erfasst, die aus der Perspektive eines menschlichen Beobachters, gewissermaßen von der Straße aus, im öffentlichen Raum fotografiert wurden. Bereits im Jahr 2003 hatte der BGH in einem Foto des Hundertwasserhauses in Wien eine Verletzung von Urheberrechten an dem bekannten Gebäude gesehen. Das fragliche Lichtbild war damals nicht von der Straße aus sondern aus dem gegenüberliegenden Gebäude erstellt worden. Daher sei die Panoramafreiheit dort nicht einschlägig.

Drohnenfotos: Großzügige Auslegung der Schranke?

In den vergangenen Jahren war jedoch vermehrt die Frage diskutiert worden, ob die bisherige Sichtweise noch zeitgemäß sei. 2017 entschied der BGH, dass auch ein von einem anderen Schiff aufgenommenes Foto eines Kreuzfahrtschiffs von der Panoramafreiheit erfasst sei. Damit war der Begriff des öffentlichen Raumes jedenfalls bereits auf Wasserstraßen erweitert worden. Das LG Frankfurt (Urteil vom 25.11.2020 Az. 2-06 O136/20) ging deutlich weiter. Es entschied, dass auch bei einer von einer Drohne aufgenommenen Fotografie der Lahntalbrücke die Panoramafreiheit anwendbar sei. Diese Entscheidung hatte damals viel Aufmerksamkeit erregt und war kontrovers aufgenommen worden.

Aktueller Fall: Drohnenfotos von Kunstinstallationen auf Bergehalden

Im aktuellen BGH ging es um Lichtbilder in dem Reiseführer eines Verlages. In dem so genannten „Haldenführer“ waren auch Lichtbilder von Bergehalden im Ruhrgebiet enthalten. Diese mit Drohnen aus der Luft angefertigten Lichtbilder zeigten auch Kunstwerke, die sich auf den Bergehalden befanden. Die klagende Verwertungsgesellschaft sah in den veröffentlichten Lichtbildern einen Verstoß gegen die Urheberrechte der Künstler als Schöpfer der fotografierten Kunstwerke. Der beklagte Verlag hingegen bestritt einer Rechtsverletzung und berief sich auf die Panoramafreiheit.

BGH trifft Entscheidung zu Gunsten der Urheber

Der BGH (Urteil vom 23. Oktober 2024 – I ZR 67/23) entschied nun (wie schon zuvor die Vorinstanzen) zu Gunsten der Klägerin. Nur solche Lichtbilder sollen vom Schutz der Panoramafreiheit erfasst sein, wenn die darin abgebildeten Werke Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Hieraus folgert der BGH, dass keine Fotos erlaubt sein sollen, die den Blick auf das Kunstwerk von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus wiedergeben. Da die fraglichen Drohnenfotos eine für das allgemeine Publikum nicht zugängliche Perspektive zeigen, sollen sie auch nicht von der Panoramafreiheit erfasst sein.

Fazit: Vorsicht bei der Nutzung von Drohnenfotos

Die damalige Entscheidung des LG Frankfurt war von vielen als Freibrief verstanden. Nicht selten berief man sich seither bei der Veröffentlichung von Drohnenfotos auf die Panoramafreiheit. Das aktuelle Urteil des BGH zeigt jedoch : Bei Drohnen-Fotos ist Vorsicht geboten. Sind darauf urheberrechtlich geschützte Werke abgebildet, besteht das Risko von Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen. Darüber hinaus können Drohnen-Fotos auch persönlichkeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Risiken bergen.

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