Es kann wettbewerbswidrig sein, nachgeahmte „Plastikuhren“ zu vertreiben, auch wenn die Uhren vom Nachahmer anderweitig markenähnlich gekennzeichnet wurden. Das OLG Frankfurt am Main sah die Gefahr einer mittelbaren Herkunftstäuschung. Es verurteilte einen Anbieter nachgeahmter Uhren, den Vertrieb dieser Uhren zu unterlassen. nachgeahmte Uhren mit sehr bekanntem Vorbild (Swatch-Uhren) Die Klägerin des Verfahrens vertreibt seit 1983…