OLG Stuttgart: Dashcam Aufnahmen vor Gericht als Beweis verwertbar

Fotorecht / Bildrecht – Dürfen die Aufzeichnungen einer Dashcam vor Gericht als Beweis verwertet werden oder ist das aufgrund eines Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen unzulässig? Das OLG Stuttgart bejahte die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Dashcam Das Grüne Recht
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Anlasslose Aufzeichnung einer Auto-Kamera

Vor dem Amtsgericht Reuthlingen war ein Verkehrsteilnehmer wegen eines Rotlicht-Verstoßes zu einer Geldbuße von 200,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden. Der Rotlicht-Sünder war überhaupt erst durch die Aufzeichnung einer so genannten Dashcam im Auto eines dritten Verkehrsteilnehmers überführt worden. Die Aufnahmen waren ohne konkreten Anlass erfolgt.

Zulässigkeit von Dashcam Aufnahmen als Beweismittel  umstritten

Ob die Aufnahmen einer Dashcam allerdings vor Gericht als Beweismittel zulässig sind, oder wegen Verstöße gegen das Datenschutzrecht unverwertbar sind, ist rechtlich umstritten. So hatte das LG Memmingen Anfang diesen Jahres entschieden, dass Videoaufzeichnungen die mittels einer Dashcam gefertigt wurden, dem Beweisverwertungsverbot unterliegen (Urteil des LG Memmingen vom 14.01.2016, Az.  22 O 1983/13).

OLG Stuttgart: Verwertung der Aufnahmen bei Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße möglich

Das OLG Stuttgart entschied nun, dass die Aufnahmen der Dashcam im vorliegenden Fall verwertbar seien. Dabei kam es für die Stuttgarter Richter nicht darauf an, ob die Nutzung der Auto-Kamera vorliegend für den Besitzer einen Verstoß gegen § 6b BDSG darstelle. Vielmehr enthalte § 6b Abs. 3 S. 2 BDSG kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- oder Bußgeldverfahren. Über die Verwertbarkeit sei vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.

Eingriff in Datenschutzrecht gering und zur Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße gerechtfertigt

Vorliegend sei die Entscheidung des AG Reutlingen, die Aufnahme zur Beweiszwecken zu verwerten, nicht zu beanstanden. Zwar bedeuten die Aufnahmen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen Verkehrsteilnehmers. Die Intensität des Eingriffs sei indes gering; die Identifizierung der Betroffener Verkehrsteilnehmer sei allenfalls indirekt über die Zuordnung der Nummernschilder möglich. Demgegenüber habe die Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße eine erhebliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall hatte die Ampel bereits seit über sechs Sekunden Rot gezeigt, bevor der beschuldigte Verkehrsteilnehmer sie überfuhr.

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