Zu nah am Original? Die konservative Partei Neuseelands soll Hunderttausende Dollar zahlen, weil sie Urheberrechte an einem bekannten Eminem-Song verletzt haben soll. Dabei hatte die Partei für den Song sogar bezahlt. Was war hier passiert?
Verwendung von Musik in TV-Wahlwerbespot
Das oberste Gericht Neuseelands (High Court) verurteilte die größte konservative Partei des Landes, die National Party, wegen einer Urheberrechtsverletzung zur Zahlung von 600.000 Neuseeländischen Dollar (ca. 350.000 €). Die Partei hatte einen Song namens „Eminem Esque“ in einem Wahlwerbespot verwendet. Der Spot war im neuseeländischen Wahlkampf 2014 offenbar 186 Mal gesendet worden.
Musikverlag beklagt Verletzung von Rechten am Original von „Loose Yourself“
Geklagt hatte der Musikverlag des amerikanischen Musikers Eminem, die Firma Eight Mile Style. Der Verlag sah in dem verwendeten Song ein Plagiat des Songs „Loose Yourself“ des bekannten Künstlers. Das neuseeländische Gericht kam zum Schluss, dass das von der Partei verwendete Lied sich tatsächlich nur minimal von dem Eminem-Song unterscheide und erkennbar wie eine Kopie des bekannten Liedes klinge. Den ausgeurteilten Zahlungsbetrag bezifferte das Gericht durch die Ansetzung einer fiktiven Lizenzgebühr.
Die Entscheidung des neuseeländischen Gerichts beleuchtet die rechtliche Grauzone der Lieder, die erkennbar einem bekannten Lied nachempfunden sind. Diese Problematik ist auch in Deutschland und Europa von großer Bedeutung. Viele günstig zu lizenzierende Lieder orientieren sich mehr oder weniger stark an bekannten Hits. Ob eine nachempfundene Neu-Komposition nach hiesigem Recht eine unfreie Bearbeitung der bestehenden Vorlage oder eine zulässige freie Benutzung darstellt, ist auch hier jeweils eine Frage des Einzelfalls.
Verklagte Partei hatte offenbar für die Nutzung des Liedes gezahlt
Die beklagte Partei fühlte sich während des Verfahrens zu Unrecht in Anspruch genommen. Schließlich habe sie für die Nutzung des Songs eine Lizenzgebühr entrichtet, die allerding weit unter den Beträgen lag, die für die Nutzung des Originals angefallen wären. So sei das Lied über eine australische Musikdatenbank lizenziert worden, welche die Nutzungsrechte offenbar bei einem US-amerikanischen Anbieter bezogen habe.
Rechtslage in Deutschland vergleichbar
Ein vergleichbares Urteil wie vorliegend in Neuseeland wäre durchaus auch nach deutschem Recht vorstellbar. Dass nämlich der Nutzer des dem Original zu ähnlich klingenden Liedes arglos war und für die Nutzung des Songs sogar eine Lizenzgebühr entrichtet hatte, hätte bei einer Rechtsverletzung auch in Deutschland die beklagte Partei nicht vor einer Zahlungspflicht gegenüber dem tatsächlichen Rechteinhaber bewahrt. Denn dem Nutzer eines Werks werden hierzulande hohe Nachforschungspflichten auferlegt, wenn es um die Frage geht, ob ein Werk tatsächlich genutzt werden darf.
Regressansprüche der verurteilten Partei denkbar
Ganz schutzlos dürfte jedoch die nun verurteilte Partei auch nicht sein. Im Zweifel dürften ihr bezüglich des entstandenen Schadens Regressansprüche gegen den Anbieter der unzulässigen Kopie zustehen. Der Parteivorsitzende kündigte entsprechende Maßnahmen bereits an.
Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren bundesweit schwerpunktmäßig in Fragen des Medien- und Urheberrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Bereich teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64).