VG Lüneburg: Ständige GPS-Ortung von Fuhrpark-Fahrzeugen unzulässig

Darf eine Reinigungsfirma den jeweiligen Standorte all ihre Firmenfahrzeuge ständig mittels GPS überwachen? Das VG Lüneburg sieht hierin einen Verstoß gegen den Beschäftigtendatenschutz  und hat einer entsprechenden Ortungspraxis eine Absage erteilt.

Jede gefahrene Strecke der letzten 150 Tage vom System gespeichert

Die Klägerin des Verfahrens betreibt ein Reinigungsunternehmen. In dessen Fahrzeugen kam ein GPS-System zum Einsatz, welches so ausgelegt war, dass es für einen Zeitraum von 150 Tagen ständig jegliche gefahrene Strecke mit Start- und Zielpunkten einschließlich der gefahrenen Zeit und zumindest des Status der Zündung (Ein/Aus) speichern sollte. Das Ausschalten des Systems war hierbei nicht vorgesehen; es konnte selbst außerhalb der Arbeitszeiten nur mit erheblichem Aufwand und entsprechender Fachkenntnis deaktiviert werden. Nachdem ein ehemaliger Mitarbeiter des Unternehmens diese Ortungs- und Speicherpraxis des Untermens gemeldet hatte, wurde dort ein behördliches, datenschutzrechtliches Kontrollverfahren eingeleitet.

GPS-Ortung zum Diebstahlschutz zulässig?

Das Unternehmen rechtfertigte die Erfassung  der Positionsdaten der Firmenfahrzeuge via GPS und deren Speicherung. So sei die Ortung betrieblich notwendig, um Touren zu planen, Mitarbeiter und Fahrzeuge zu koordinieren, Nachweise gegenüber den Auftraggebern zu erbringen, Diebstahlsschutz zu gewährleisten und eventuell gestohlene Fahrzeuge aufzufinden und um schließlich das Wochenendfahrverbot und das Verbot von Privatfahrten zu überprüfen.

Die beklagte Behörde erließ  einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass die Erhebung und Verarbeitung von Positionsdaten der Beschäftigten der Klägerin durch Ortungssysteme nicht erforderlich sei. Außerdem ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Beschäftigungsdaten durch Ortungssysteme so zu gestalten, dass eine personenbezogene Ortung während der ordnungsgemäßen betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge nicht erfolgt. In der Begründung des Bescheides wurde zudem ausgeführt, dass von der Anordnung die Positionsbestimmung im Falle eines Fahrzeugdiebstahls ausdrücklich ausgenommen wird. Gegen diesen Bescheid wendete sich das klagende Unternehmen

VG Lüneburg: Ortungssysteme ungeeignet für präventiven Diebstahlschutz

Das VG Lüneburg (Urteil vom 19.03.2019 – Az.: 4 A 12/19) bewertete den angegriffenen Bescheid als rechtmäßig.

So sei die GPS-Ort für präventiven Diebstahlsschutz bereits völlig ungeeignet. Für das Wiederauffinden womöglich entwendeter Firmenfahrzeuge reiche die anlassbezogene Erhebung im Falle eines festgestellten Fahrzeugverlustes aus. Eine ständige Erfassung der Fahrzeugposition und die Speicherung über 150 Tage sei jedenfalls nicht erforderlich.

Auch das klägerseitige Argument für die GPS-Ortung, die Erfassung der Positionsdaten sei zur Tourenplanung erforderlich, ließ das Verwaltungsgericht nicht gelten.  So sei die Tourenplanung zukunftsorientiert. Informationen über aktuelle und vergangene Standorte der Firmenfahrzeuge seien planungsunerheblich.

Schließlich konnte auch der von der Klägerseite angeführte „Koordination der Mitarbeiter“ das Gericht nicht überzeugen. So würde für eine womöglich außerplanmäßig (z.B. infolge von Krankheitsausfällen, Staus, Unfällen) akut werdende zentrale Koordination von Mitarbeitern und Fahrzeugen als weniger stark eingreifende Maßnahme die Gewährleistung einer Erreichbarkeit von Mitarbeitern per Mobiltelefon genügen. Die ständige Erfassung von Standort-, Bewegungs- und Zeitdaten der Firmenfahrzeuge und die Speicherung über 150 Tage sei auch hier nicht erforderlich.

Auch auf Einwilligungen der Arbeitnehmer könne sich das klagende Unternehmen nicht berufen, da diese Einwilligungen unwirksam seien. So ergebe sich aus dem Großteil der vorgelegten Vereinbarungen nicht einmal eindeutig, dass der jeweilige Beschäftigte in die Verarbeitung von Positions- Bewegungs- und Zeitdaten einwillige.

Zudem habe die Klägerin über den mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck die Beschäftigten nur partiell informiert. Auch fehle der Hinweis auf das Widerrufsrecht vollständig.

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