Datenschutz – Darf die Landesdatenschutzbeauftragter den städtischen Verkehrsbetrieben die flächendeckende Rund-um-die Uhr-Kameraüberwachung in Bussen und Bahnen verbieten? Vor dem VG Hannover musste die niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte vorerst eine Niederlage einstecken.
Flächendeckende Kameraüberwachung aller Busse und Bahnen
In zahlreichen Bussen und Bahnen der üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG fand Rund um die Uhr eine Kameraüberwachung statt. Die niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte ordnete mittels datenschutzrechtlicher Verfügung die Einstellung dieser Kameraüberwachung an, solange die üstra AG kein datenschutzkonform abgestuftes Überwachungskonzept vorlege oder anhand einer konkreten Gefahrenprognose nachweise, dass die bisher praktizierte flächendeckende Videobeobachtung erforderlich sei. Gegen diese datenschutzrechtliche Verfügung wehrten sich die betroffenen Verkehrsbetriebe mit einer Klage vor dem VG Hannover.
VG Hannover: Bundesdatenschutzgesetz vorliegend nicht anwendbar
Das VG Hannover (Urteil vom 10.02.2016, Az. 10 A 4379/15) gab der Klage der üstra statt. So habe die niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte ohne ausreichende Rechtsgrundlage gehandelt. Das Bundesdatenschutzgesetz sei bereits nicht anwendbar, da es sich bei der üstra AG um eine öffentliche Stelle i. S. d. Bundesdatenschutzgesetzes handele, da sie mit dem Nahverkehr hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehme. Damit öffentliche Stellen bei den Ländern aber in den Anwendungsbereich des BDSG fallen, bedürfe es weiterer, hier nicht vorliegender Voraussetzungen.
Landesdatenschutzgesetz ermächtigt nur zur Beanstandung, nicht zum Verbot
Zwischen den Parteien sei allein das niedersächsische Landesdatenschutzgesetz einschlägig. Danach dürfe die Datenschutzbeauftragte die für datenschutzwidrig gehaltene Praxis allerdings nicht untersagen sondern bloß beanstanden.
Nach alldem erübrigte sich für das Verwaltungsgericht die Prüfung der Frage, ob die Praxis der flächendeckenden Rund-um-die-Uhr Videoüberwachung gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoße, da die Landesdatenschutzbeauftragte mit der Verfügung jedenfalls ihre Kompetenzen überschritten habe und diese bereits aus diesem Grunde aufzuheben sei.
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