Wie hoch soll die Geldentschädigung sein, die ein Täter zahlen soll, nachdem er ein Intimfoto, welches die Ex-Freundin beim Oralverkehr zeigt, gegen deren Willen im Internet veröffentlicht hat? Das OLG Hamm hat nun in einem Berufungsverfahren das dem Opfer zugesprochene „Schmerzensgeld“ von 20.000 € auf 7.000 € reduziert.
Intimfoto im Internet veröffentlicht
Der Beklagte des Verfahrens hatte ein Intimfoto, welches ihn und seine Ex-Freundin beim Oralverkehr zeigen, auf einer von zahlreichen gemeinsamen Bekannten besuchte Internet Plattform hochgeladen. Erst nach Tagen erfuhr die darauf erkennbar abgebildete Ex-Freundin davon und betrieb die Löschung des Bildes. In einem Zivilverfahren vor dem LG Münster hatte sie wegen der durch die Veröffentlichung erlittenen vor allem psychischen Erkrankungen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 € eingeklagt. Das LG Münster hatte 20.000,00 € zugesprochen.
Auch OLG Hamm bejaht Schadensersatzpflicht
Im Berufungsverfahren hat das OLG Hamm nun die Geldentschädigung für den immateriellen Schaden der auf dem Intimfoto abgebildeten Ex-Freundin auf 7.000,00 € reduziert (Urteil vom 20.02.2017, Az. 3 U 138/15). Der Beklagte habe der Klägerin, so der Senat, einen Gesundheitsschaden zugefügt, indem er das intime Foto ohne ihre Zustimmung im Internet veröffentlichte. Hierdurch habe die Klägerin, wie die medizinischen Sachverständigen bestätigten, verschiedene, sich über mehrere Jahre hinziehende, teils schwere psychische Erkrankungen erlitten.
OLG Hamm reduziert das Schmerzensgeld auf 7.000,00 €
Die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes setzte das OLG im Rahmen einer Gesamtabwägung mit 7.000,00 € fest. Einerseits sei hierbei zu berücksichtigen, dass das Opfer sich aufgrund der erlittenen psychischen Erkrankungen sich lange Zeit zurückgezogen und die Öffentlichkeit gescheut habe. Auf der anderen Seite habe ebenfalls berücksichtigt werden müssen, dass der reuige Täter das Bild – vermutlich stark alkoholisiert – in einer unreflektierten Spontanhandlung hochgeladen habe. Nach dem Schuldabschluss der Klägerin und dem vollzogenen Wohnortwechsel sei nicht damit zu rechnen, dass sie in Zukunft weiter massiv mit dem Foto konfrontiert werde. Schließlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Foto zunächst einvernehmlich angefertigt worden war. Aufgrund der Gesamtumstände hielt das OLG Hamm ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € für ausreichend.
Lesen Sie weitere aktuelle Beiträge zum Bildrecht bzw. Fotorecht oder zu den anderen Rechtsgebieten auf unserer Website Das Grüne Recht. Werden auch von Ihnen Intimfotos oder auch andere Bilder, auf denen Sie erkennbar abgebildet sind, ohne Ihre Zustimmung im Internet verbreitet? Oder wurden Sie wegen eines solchen Vorwurfs abgemahnt oder verklagt? Bei Fragen zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Personenfotos oder auch bei anderen Fragen zum Bild- und Fotorecht steht Ihnen Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie bundesweit. Schreiben Sie uns eine E-Mail ( kontakt@das-gruene-recht.de ) oder rufen Sie uns an (0211 – 54 20 04 64).