Markenrecht – Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass der Begriff Neuschwanstein als EU-Marke schutzfähig ist. Der Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise e. V. hatte versucht, die Nichtigkeit der europäischen Marke feststellen zu lassen.
Bayern ließ Begriff NEUSCHWANSTEIN als Marke schützen
Der Freistaat Bayern hatte die Bezeichnung Neuschwanstein im Jahr 2011 als Unionsmarke eintragen lassen. Demnach dürfte das Bundesland als Markeninhaber Lizenzgebühren für die Nutzung dieser Bezeichnung (z.B. für Souvenirs) verlangen. Der klagende Verband wehrte sich für seine Mitglieder, die sich von einer solchen Marke beeinträchtigt fühlten. Nachdem ein Nichtigkeitsantrag vor dem EU-Markenamt erfolglos blieb, folgte die Klage vor dem EuG.
Neuschwanstein als geografische Herkunftsbezeichnung?
Der Verband stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass der Begriff Neuschwanstein eine geografische Herkunftsbezeichnung und somit nicht als Marke geschützt werden könne. Zudem fehle es der Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft.
EuG: erfundener und origineller Name, keine geografische Herkunftsbezeichnung
Das EuG folgte den Argumenten des klagenden Verbandes nicht. Vor allem handele es sich bei der fraglichen Bezeichnung eben nicht um eine geografische Angabe sondern um eine eigene und originelle Wortschöpfung, die konkret das Bauwerk bezeichne. Auch eine fehlende Unterscheidungskraft verneinte das Gericht; so handele es sich bei dem Begriff um einen reinen Phantasienamen ohne beschreibenden Bezug zu den jeweiligen Waren und Dienstleistungen.
BPatG hatte 2010 eine Unterscheidungskraft verneint
Die Entscheidung des EuG ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil das BPatG mit Beschluss vom 04.11.2010 (Az.: 25 W (pat) 182/09) die Löschung der deutschen Marke Neuschwanstein gerade mit dem Argument der fehlenden Unterscheidungskraft bestätigt hatte. Demnach handele es sich dabei eben nicht nur um eine touristische Sehenswürdigkeit sondern um einen herausragenden Betandteil des nationalen kulturellen Erbes und somit Allgemeingut, dessen Kommerzialisierung nicht monopolisiert werden dürfe. Dies hatte damals zur Anmeldung einer EU-Marke geführt.
Der klagende Verband hat nun noch die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des EuG vorzugehen und den EuGH über die Sache entscheiden zu lassen.
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