Urteil des OLG Braunschweig zur Zulässigkeit von Brandbidding mit fremder Marke

Verletzte ich Markenrechte, wenn ich bei Google Keywords auf eine fremde Marke schalte (so genanntes Brandbidding)? Oderkann dies unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein? Das OLG Braunschweig hatte über diese Frage zu entscheiden?

Brandbidding: Key-Word Advertising mit fremder Marke

Keyword-Advertising ist eine beliebte Form der Werbung im Online-Marketing. Hierbei bucht der Werbetreibende bestimmte Suchbegriffe (Key-Words) bei einem Suchmaschinenbetreiber. Sobald Nutzer der Suchmaschine ein solches Keywords eingeben, so werden ihm bei den Suchergebnissen auch Werbeanzeigen des Werbenden angezeigt. Doch wie ist es zu werten, wenn ein Werbender solche Key-Words schaltet, die für einen Dritten als Marke geschützt sind?

Brandbidding durch Wettbewerber

Beklagte des Verfahrens war die Betreiberin eines Vergleichsportals für Kreditvermittlungsangebote im Internet. Sie hatte den Begriff „smava“ als Keyword u. a. bei der Suchmaschine Google geschaltet. Bei der Klägerin handelte es sich um die Inhaberin der Wortmarke „smava“. Auch sie betrieb unter der Firma „smava GmbH“ ein Vergleichsportal für Retenkredite. Bei einer entsprechenden Suchanfrage wurde eine Werbeanzeige der Beklagten angezeigt, und zwar gleich an zweiter Stelle nach einer Anzeige der klagenden Markeninhaberin. Diese wertete dies als eine Verletzung ihrer Markenrechte sowie als unlautere Werbung. Ihrer Klage auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gab das Landgericht Braunschweig weitestgehend statt.

OLG Braunschweig: keine Beeinträchtigung der Markenfunktionen

Das OLG Braunschweig (Urteil vom 09.02.2023, Az. 2 U 1/22) hob das landgerichtliche Urteil nun auf und wies die Kage ab. So verneinte das OLG bereits eine Markenrechtsverletzung durch das Brandbidding. Das Gericht berief sich auf die Rechsprechung des EuGH. Danach könne der Markeninhaber nur dann gegen die Benutzung seiner Marke vorgehen, wenn eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt werde. Hierbei sei es eine der Hauptfunktionen einer Marke, den Verbraucher auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen. Dies solle es dem Verbraucher ermöglichen, Produkte unterschiedlicher Unternehmen voneinander zu unterscheiden.

Diese Möglichkeit sei jedoch durch das vorliegende Brandbidding nicht beeinträchtigt, so das OLG. Für den verständige Internetnutzer sei anhand der Werbeanzeige erkennbar, dass die von der Beklagten angebotene Dienste nicht von der klangenden Markeninhaberin stammen. So sei die fragliche Anzeige deutlich als „Anzeige“ gekennteichnet; es sei also für den Verbraucher deutlich erkennbar, dass es sich um eine bezahlte Werbeanzeige handele. Zudem finde die Marke „smava“ in der genannten Anzeige keine Erwähnung. Ebensowenig gebe es in dem Text einen Hinweis auf die Klägerin. Schließlich weise auch der Domainname der Beklagten auf eine andere betriebliche Herkunft der angebotenen Dienstleistung hin. Da die Dienstleistung der Klägerin nicht verunglimpft oder nachgeahmt werde, liege auch keine unzulässige Nutzung der Marke vor.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Marken- und Wettbewerbsrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).