Markenrechtsstreit um Marke und Eierlikör-Slogan „Eieiei“

Deutet sich vor dem OLG Düsseldorf eine Niederlage für den Eierlikör-Hersteller Verpoorten an? Das Bonner Unternehmen führt einen Markenrechtsstreit gegen einen Wettbewerber, der den Slogan „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ verwendet haben soll. Wie äußerte sich das OLG in der mündlichen Verhandlung?

Eierlikör-Slogan führt zu Markenrechtsstreit

Seit Jahrzehnten wirbt Verpoorten mit dem Slogan „Eieiei Verpoorten“ für seinen Eierlikör. Seit 1979 ist der Begriff „Eieiei“ für Verpoorten als Wortmarke für Spirituosen eingetragen. Auch bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, welches unter anderem Eierlikör anbietet. Stein des Antoßes waren fünf von der Beklagten angebotene Eierlikörflaschen, welche mit dem Slogan „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ von der Beklagten beworben wurden. Bei Verpoorten sah man darin eine Verletzung der eigenen Marke und des bekannten Slogans. Der Markenrechtsstreit war zunächst vor dem LG Düsseldorf gelandet. Schon dort war die Klage von Verpoorten abgewiesen worden. Das Landgericht hatte eine markenmäßige Benutzung der Klägermarke durch das fünffache „Ei“ des Wettbewerber abgelehnt.

OLG Düsseldorf äußert sich zu Gunsten des beklagten Wettbewerbers

In der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2023 positionierte sich das OLG Düsseldorf bereits deutlich in dem Markenrechtsstreit. So kam der Senat zu der vorläufigen Auffassung, dass der beanstandete Slogan „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ nicht zuletzt schon durch die enthaltenen Kommata über ausreichend Abstand zu der Klägermarke „Eieiei“ verfüge. Es dürfe dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine wesentliche Zutat im Eierlikör eben Ei sei. Es könne daher keinem Hersteller von Eierlikör verwehrt werden, in der Werbung auf eben diese Zutat hinzuweisen. Im Bezug auf die Klägermarke bemerkte der Vorsitzende außerdem, dass die Bezeichnung „Eieiei“ allgemeinhin auch als Ausdruck des Erstaunens aufgefasst werde. Auch diese Eigenschaft fehle der beklagtenseitigen Werbung.

Nach den deutlichen Hinweisen des Oberlandesgerichts scheint eine Zurückweisung der Berufung wahrscheinlich. Der Verlündungstermin wurde auf den 27.04.2023 bestimmt.

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