Ist es strafbar, eine unerlaubt über seinem Grundstück fliegende Drohne mit einem Luftgewehr abzuschießen. Das AG Riesa sprach einen Anwohner in einem solchen Fall vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei.
Abschuss einer über privatem Grundstück schwebenden Drohne
Die Staatsanwaltschaft hatte den Familienvater wegen Sachbeschädigung angeklagt. Er hatte eine Drohne im Wert von 1.500,00 € mit dem Luftgewehr vom Himmel geholt. Die Drohne hatte zuvor das Grundstück des Angeklagten überflogen, welches mit einer hohen Hecke umgeben ist. Der Angeklagte hatte angegeben, die Drohne sei den Bewegungen seiner Frau gefolgt und habe seine minderjährigen Kinder verschreckt. Daraufhin habe er sich zum Abschuss der Drohne mittels Luftgewehr entschlossen.
AG Riesa: Abschuss durch Notstand gerechtfertigt
Nach Ansicht des Amtsgerichts (Urteil vom 24.04.2019 – Az.: 9 Cs 926 Js 3044/19) war der Abschuss der Drohne durch den Angeklagten vom Notstand gem. § 228 StGB gerechtfertigt. So habe der Angeklagte davon ausgehen dürfen, dass das Fluggerät Aufnahmen von seinen Familienmitgliedern anfertige. In solchen mutmaßlichen Aufnahmen läge die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Davon abgesehen würde durch die Aufnahmen auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Familienmitglieder verletzt.
Abschuss auch nicht unverhältnismäßig
Auch habe der angeklagte Familienvater auch nicht unverhältnismäßig gehandelt. So habe es sich bei dem Drohnenflug nicht um eine kindlich-unschuldige Freizeitbeschäftigung wie das Fliegen eines Modellflugzeuges oder Drachensteigen gehandelt. Vielmehr handele es sich beim Überflug eines Privatgrundstücks mit einer kamerabestückten Drohne um eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Vorliegend habe sich die Familie gegen Blicke von Außen gerade durch die hohe Hecke schützen wollen. Ein solch privater Rückzugsort, in dem man sich unbeobachtet fühlen dürfe, genieße besonderen grundrechtlichen Schutz. Der Eingriff in diese besonders geschützte Sphäre durch das Fluggerät müsse nicht hingenommen werden.
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