Entschädigungsanspruch nach Videoüberwachung am Arbeitsplatz nur bei schwerwiegenden Eingriffen

Muss der Arbeitgeber eine Geldentschädigung zahlen, wenn er seine Arbeitnehmer rechtswidrig per Video am Arbeitsplatz überwacht? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass ein solcher Geldentschädigungsanspruch nur bei schwerwiegenden Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der überwachten Arbeitnehmer besteht.