Kann an sich mit den Mitteln des Urheberrechts dagegen wehren, wenn jemand den Inhalt einer Stellenanzeige ungefragt übernimmt? Das KG Berlin hat klargestellt, dass der Text der Stellenanzeige hierfür eine ausreichende Schöpfungshöhe besitzen muss.
Stellenanzeigen: Copy und Paste
Die Antragsgegnerin des Verfahrens hatte ungefragt den Inhalt einer Stellenanzeige kopiert und übernommen. Hiergegen wehrte sich die Antragstellerin, die die Stellenanzeige erstellt hatte. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde vom LG Berlin jedoch abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren bestätigte das Kammergericht die Entscheidung des Landgerichts (Beschluss vom 18.07.2016, Az. 24 W 57/16).
Urheberschutz setzt ausreichende Schöpfungshöhe voraus
Sprachliche Mitteilungen seien, so das Kammergericht, nur dann nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhalts eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Zwar seien die Anforderungen an die Schöpfungshöhe noch t besonders hoch; auch einfache Werke, die nur einen geringen Schöpfungsgrad (ohne besonderen künstlerischen Wert) aufweisen, könnten erfasst seien.
Text der Stellenanzeige war durch Sachzwänge weitgehend vorgegeben
Das Kammergericht sprach der fraglichen Stellenanzeige jedoch die erforderliche Mindest-Schöpfungshöhe ab. Die dort mit Spiegelstrichen aufgeführten Erfordernisse der ausgeschriebenen Stelle seien durch das Anforderungsprofil der Tätigkeit vorgegeben. Damit sei der Text besonders durch die Vorgaben und Sachzwänge des Stellenprofils geprägt; für eine persönliche geistige Schöpfung verbleibe vorliegend nicht genügend Spielraum. Auch einzelne, individuelle Formulierungen der konkreten Anzeige vermochte aus Sicht des Kammergerichts den erforderlichen Schöpfungsgrad noch nicht zu begründen.
Die Frage nach der Schöpfungshöhe wird gerade im Bereich von Gebrauchstexten (z. B. Bedienungsanleitungen, Produktbeschreibungen) öfter gestellt und ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Haben Sie Fragen zur Schutzfähigkeit von Ihnen geschaffener Texte? Oder wurden Sie wegen einer entsprechenden Rechtsverletzung abgemahnt? Bei Fragen zum Urheberschutz von Sprachwerken und Texten sowie zu Unterlassungs- und Schadensersatzanprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen steht Ihnen Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf gerne zur Verfügung. Schreiben Sie uns eine E-Mail ( kontakt@das-gruene-recht.de ) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 64).