Spiegel TV erwirkt einstweilige Verfügung im Streit um Verwendung von Exklusiv-Aufnahmen

Das ARD Magazin Panorama verwendete zu Unrecht Exklusiv Aufnahmen von Spiegel TV in einem eigenen Bericht. Diese für viele überraschende Entscheidung traf das LG Hamburg nun per einstweiliger Verfügung. Insbesondere sei die Verwendung der Aufnahmen durch „Panorama“ nicht durch das urheberrechtliche Zitatrecht gedeckt.

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Ausschnittsweise Verwendung von Exklusiv Aufnahmen

In einem Bericht über Polizei-Gewalt am Rande des Hamburger G20 Gipfels zeigte Spiegel TV eigene Exklusiv-Aufnahmen, die offenbar unter hohem persönlichem Risiko für das betroffene Kamera-Team entstanden waren. Das ARD Magazin Panorama hatte später Ausschnitte aus diesen gesendeten Exklusiv Aufnahmen in einem eigenen Beitrag verwendet. Zuvor hatte der NDR um Erlaubnis zur Verwendung des Materials angefragt; dies war seitens Spiegel TV jedoch ausdrücklich abgelehnt worden.

NDR berief sich auf das Zitatrecht

In dem daraufhin seitens Spiegel TV eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren verteidigte der NDR die Verwendung der Exklusiv Aufnahmen und berief sich auf das in § 51 UrhG verankerte Zitatrecht. Danach ist die Übernahme fremder geschützter Werke in einem selbstständigen Werk „zur Erläuterung des Inhalts“ dann zulässig, wenn die Nutzung in ihrem Umfang durch diesen besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Der NDR hielt es dabei für ausreichend, dass die verwendeten Ausschnitte durch Spiegel TV vorher bereits veröffentlicht worden waren und in dem Panorama-Beitrag als „Grundlage selbstständiger Ausführungen“ Verwendung fanden.

LG Hamburg: Nutzung der exklusiven Aufnahmen vorliegend nicht erforderlich

Noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung hatte das LG Hamburg dazu geneigt, der Argumentation des NDR zu folgen und die Verwendung der Exklusiv Aufnahmen im Lichte des Zitatrechts als zulässig zu erachten. Die Kammer sah jedoch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung Anlass zu einer Neubewertung. Insbesondere wurde dabei berücksichtigt, dass der Panorama-Beitrag auch weiteres Video-Material der fraglichen Situation verwendete. Weshalb daher gerade die exklusiven Ausschnitte der Spiegel TV Sendung für den Panorama-Beitrag so unverzichtbar gewesen seien sollen, konnte die Kammer nicht erkennen.

Weitere exklusive Verwertung der Ausschnitte durch Spiegel TV war geplant

Schließlich floss in die Bewertung der Hamburger Richter auch die Tatsache ein, dass Spiegel TV sein Video-Material nicht grundsätzlich „monopolisiere“. So seien andere Ausschnitte der G20-Aufnahmen von Spiegel TV durchaus freigegeben worden. Die streitgegenständlichen Ausschnitte jedoch waren für eine weitere Verwertung im Rahmen eines weiteren exklusiven Beitrags vorgesehen, was man bei der Absage an Panorama auch deutlich mitgeteilt habe. Dieser weitere Beitrag sei durch den Panorama-Beitrag obsolet geworden.

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