Markenrecht / Domainrecht – Der kennzeichenrechtliche Schutz von Unternehmen, die nur lokal oder regional tätig sind, wird nur innerhalb der Grenzen ihres Wirkungsgebiets entfaltet. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 07.05.2015, Az. 6 U 39/14) hat in einer aktuellen Entscheidung einer Klinik den Schutz vor der ähnlich klingenden Domain eines Wettbewerbers versagt.
Beide Parteien nutzten Begriff „neuro-spine-center“ für Domain
Beide Parteien sind Ärzte und betreiben jeweils eine Spezialklinik für Neurochirurgie. Einer der Ärzte betreibt seine Klinik unter der Bezeichnung „neuro-spine-center“ und hat hierzu auch eine Wort-Bildmarke eintragen lassen. Er wehrte sich dagegen, dass der andere Klinikbetreiber diese Bezeichnung auch in seiner Domain verwendete. Vor dem Landgericht blieb sein Versuch, dem Wettbewerber die Nutzung des Namens für die Domain untersagen zu lassen, erfolglos. Nachdem der Markeninhaber vor dem LG Frankfurt vergeblich versucht hatte, Unterlassungsansprüche durchzusetzen, zog er im Rahmen der Berufung vor das OLG Frankfurt.
OLG Frankfurt: keine Verwechslungsgefahr
Das OLG Frankfurt sah keine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen, obgleich die Domain vom Kläger kennzeichenmäßig genutzt werde. Der Begriff „Neuro-Spine-Center“, wenngleich nicht glatt beschreibend, habe doch einen stark beschreibenden Anklang. Der Bezug zum neurochirurgischen Bereich sei ohne weiteres für Ärzte wie Patienten zu erkennen.
Nur lokaler Schutz als Unternehmenskennzeichen
Auch ein Unterlassungsanspruch aus dem Unternehmenskennzeichen gemäß den §§ 15 Abs. 4 und 5 MarkenG verneinte das OLG Frankfurt. So sei der Schutz bei nur lokal oder regional tätigen Unternehmen auf ihr jeweiliges Wirkungsgebiet beschränkt. Vorliegend sei der Schutz der Klinik auf ihren primären regionalen Wirkungskreis begrenzt, obwohl sie über ihre Werbung auch Patienten im Nachbarkreis erreicht, wo die Wettbewerberin tätig ist. Auch die Tatsache, dass die Klinik mit einer .com-Domain im Internet präsent ist, erweitere den Schutzbereich nicht.
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