Das OLG Düsseldorf sieht in der Verwendung eines als „Düsseldorfer Siegel“ bezeichneten Radschläger-Motivs keine Verletzung von Urheberrechten an der Figur des „Düsseldorfer Radschlägers“ von Friedrich Becker. Das OLG bestätigte damit ein Urteil des LG Düsseldorf.
Radschläger: Wahrzeichen und beliebtes Motiv
Der „Düsseldorfer Radschläger“ wird von vielen als ein Wahrzeichen der Stadt Düsseldorf angesehen. Er findet sich in vielen verschiedenen Gestaltungsvarianten im Stadtbild, nicht zuletzt auf Gullydeckeln und Brunnen. Eine bekannte Variante des „Radschlägers“ wurde vom Designer Friedrich Becker geschaffen. Dieser Radschläger findet sich z. B. als Türklopfer an der Lambertus Kirche. Die Klägerin, die Alleinerbin Beckers war schon in der Vergangengeit im Wege von Abmahnungen schin gegen verschiedene andere Radschläger-Motive vorgegangen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits war nun ein Radschläger-Motiv im so genannten „Düsseldorfer Siegel“ des Rheinischen Stifterforums. In diesem Siegel tauchte neben anderen Düsseldorfer Motiven auch ein Radschläger auf. Anders als zuvor andere Abgemahnte zuvor wehrte sich die Beklagte gegen die Abmahnung. Der Rechtsstreit landete vor Gericht.
OLG: Siegel stellt keine Urheberrechtsverletzung dar
Nachdem schon das Landgericht Düsseldorf in dem „Düsseldorfer Siegel“ keine Verletzung von Urheberrechten an dem Motiv Beckers gesehen hatte, wurde diese Sicht nun auch vom Oberlandesgericht bestätigt, Urteil vom 24. Februar 2022 (Aktenzeichen I-20 U 254/20).
„Der Senat konnte eine widerrechtliche Urheberverletzung nicht feststellen, weil erhebliche Unterschiede zwischen dem Original „Düsseldorfer Radschläger“ und dem Radschläger-Motiv der Beklagten bestehen. So weist die Gestaltung der Beklagten im Vergleich zum Original einen noch höheren Grad der Abstrahierung auf und erinnert aufgrund der weichen Formgebung nur noch entfernt an die eckig wirkende X-Form des älteren Werks. Mit der Einbettung der Figur in einen Kreis und damit in eine Art „Rad“ nimmt das Werk der Beklagten zudem die Mehrdeutigkeit des Begriffs „Radschläger“ auf und schafft so einen weiteren Abstand zu dem Radschläger der Klägerin.“
Pressemitteilunng des OLG Düsseldorf
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.
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