Pelham vs. Kraftwerk: Verfassungsgericht kippt BGH Entscheidung zum Sampling

Sampling kann von dem Grundrecht der Kunstfreiheit gedeckt sein. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) heute entscheiden und damit der Verfassungsbeschwerde von Moses Pelham und weiteren Künstlern stattgegeben.

 

Es ist ein Rechtsstreit, der seit 1999 die Gerichte in Atem hält: Durfte Moses Pelham in einem für Sabrina Setlur produzierten Lied einen ca. zweisekündigen Ausschnitt eines Tracks der Gruppe Kraftwerk als Dauerschleife verwenden? Eine entsprechende Erlaubnis hatte er sich jedenfalls nicht eingeholt. Nun entschied das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Kunstfreiheit und bescherte Moses Pelham einen wichtigen Etappensieg.

Sampling von zwei Sekunden eines Kraftwerk-Tracks

Bei der Produktion eines Liedes für die Sängerin Sabrina Setlur hatte der Komponist Moses Pelham im Jahre 1997 eine etwa zweisekündige Sequenz aus dem Lied „Metall auf Metall“ der Gruppe Kraftwerk verwendet. Diese als Sampling bezeichnete Methode ist in den Bereichen der elektronischen Musik und des HipHop sehr verbreitet. Die kurze Rhythmussequenz wurde im neu entstandenen Lied einer Endlosschleife hintereinandergesetzt und hierdurch ein neuer Rhythmus geschaffen.

Kraftwerk-Komponist wehrte sich gegen das ungefragte Sampling

Der Kraftwerk-Gründer Ralf Hütter wehrte sich gegen das Sampling der Rhythmussequenz ohne seine Zustimmung. So habe die Erstellung des Original-Rhythmus mit der damals zur Verfügung stehenden analogen Technik viel Mühe gekostet. In der ungefragten Verwendung der Sequenz auf Knopfdruck im Wege des Sampling sieht der Elektro-Pionier eine Verletzung seiner Rechte am Werk.

Pelham beruft sich auf die Kunstfreiheit

Moses Pelham hingegen rechtfertigt die Verwendung der  Tonsequenz mit dem Argument der Kunstfreiheit. So sei das Sampling gerade in der musikalischen Kunstform des HipHop Gang und Gäbe und ein wesentliches Stil-Element des HipHop. So finde dort insbesondere auch eine künstlerische Auseinandersetzung mit den  jeweils gesampelten Sequenzen und den Ihnen zu Grunde liegenden Werken statt.

Seit 1999 beschäftigt der Fall die Gerichte. Landgericht Hamburg – Oberlandesgericht Hamburg – Bundesgerichtshof (BGH) – dann wieder das OLG Hamburg und dann wieder BGH: So verlief der bisherige Verfahrensgang. Zuletzt entschied der BGH erneut im Sinne des Kraftwerk-Musikers und sah das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers verletzt. Vor allem dann, wenn der übernommene Ausschnitt auch gleichwertig nachspielbar sei, liege ein Eingriff in die Rechte der Tomnträgerhersteller vor, so der BGH.  Das Sabrina Setlur Lied durfte in der beanstandeten Fassung nicht mehr vertrieben werden. Moses Pelham hingegen wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen und zog vor das Bundesverfassungsgericht. Etliche weitere bekannte Musiker schlossen sich ihm an.

BVerfG: Einsatz von Samples ist eines der stilprägenden Elemente des HipHop

Das BVerfG urteilte nun, dass die angegriffenen Entscheidungen die Kunstfreiheit der Komponisten des Setlur-Songs sowie der Produktionsgesellschaft verletzen. Vor allem die vom BGH aufgestellte Regel, nach der die Übernahme bereits unzulässig sein soll, wenn man das Sample genauso gut selbst hätte nachspielen können, fand beim BVerfG keine Zustimmung. So stelle das Nachspielen von Samples keinen gleichartigen Ersatz für ein Sample dar. Der Einsatz von Samples sei eines der stilprägenden Elemente des HipHop. Dies dürfe bei der kunstspezifischen Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben. Nun muss der BGH noch einmal entscheiden.

Was bedeutet das Urteil für Komponisten und Musiker?

Sind dem Sampling nun keine Grenzen mehr gesetzt? Müssen Urheber nun jede Verwendung von Teilen ihrer Werke anstandslos dulden? Keineswegs. Das BVerfG hat vorliegend zwar gerügt, dass Aspekte der Kunstfreiheit in diesem konkreten Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Nach wie vor muss aber in jedem weiteren Einzelfall eine Abwägung der widerstreitenden Interessen getroffen werden, die auch mögliche Eingriffe in die Rechte des Urhebers oder Tonträgerherstellers berücksichtigen muss. Das Ergebnis einer solchen Abwägung könnte in einem anderen Fall ganz anders aussehen, etwa dann, wenn etwa für den Urheber der entnommenen Sequenz spürbare Umsatzrückgänge drohen. Auch der künstlerische und zeitliche Abstand der beiden Werke zueinander könnten in die Abwägung mit einfließen, so das BVerfG.

Haben Sie Fragen zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder zur Zulässigkeit von Sampling? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren bundesweit zahlreiche Mandanten in Fragen des Urheber- und Leistungsschutzrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.