Kann eine Bedienungsanleitung, die in erster Linie nicht künstlerischen sondern Gebrauchszwecken dient, urheberrechtlich geschützt sein? Unter Umständen schon, so entschied nun das OLG Frankfurt in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 26.05.2015, Az. 11 U 18/14).
Bedienungsanleitung: einem Gebrauchszweck dienendes Sprachwerk
Bei dem Verfahren vor dem OLG Frankfurt ging es unter anderem um die Frage, ob eine Bedienungsanleitung für Hebebühnen urheberrechtlich schutzfähig ist. Das OLG Frankfurt bemerkte zwar unter Berufung auf die Geburtstagszug-Entscheidung des BGH, dass die Anforderungen an die Schöpfungshöhe von Sprachwerken gering seien. Allerdings treffe dies nicht auf Sprachwerke zu, die zu Gebrauchszwecken geschaffen worden sind. Hier sei vielmehr „ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials“ erforderlich, so das OLG Frankfurt unter Verweis auf eine wesentlich ältere BGH-Entscheidung (Urteil vom 10.10.1991, Az. , 34 – Bedienungsanweisung).
Vorliegende Bedienungsanleitung erfüllte die Anforderungen
Die streitgegenständliche Bedienungsanleitung erfüllte die vom OLG für erforderlich gehaltenen erhöhten Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit. Dies ergebe sich zum einen aus der Länge des Textes, der eigenschöpferisch gewählten Reihenfolge und Gliederung der Darstellung. Insbesondere die sprachliche Darstellung in einigen Abschnitten zeichne sich durch eine prägnante Anordnung der technischen Inhalte aus, die zu einer Verbesserung der Übersichtlichkeit in Unterabschnitte unterteilt sei, wobei einzelne Aspekte besonders hervorgehoben worden seien.
Kritische Anmerkung zum Urteil
Während die Entscheidung des OLG Frankfurt im Ergebnis zu begrüßen ist, erscheinen die vom OLG Frankfurt angesetzten erhöhten Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Gebrauchstexten nicht mehr angemessen. Gerade in der vom OLG auch zitierten Geburtstagszug-Entscheidung des BGH stellt dieser jedenfalls für den Bereich der angewandten Kunst (Gebrauchskunst) und in Abkehr von der Rechtsprechung der Vergangenheit klar, dass nunmehr auch Werke „kleiner Münze“ geschützt sein sollen. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch Sprachwerke, die Gebrauchszwecken dienen, hiervon erfasst sein sollen, fand in der Entscheidung des OLG leider nicht statt. Gerade im Bereich der Sprachwerke kann nämlich eine eindeutige Zuordnung mitunter schwerfallen.
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