LSG NRW: Sänger mit Gastspielvertrag – versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis

Veranstaltungsrecht / Arbeitsrecht – Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Operettensänger, der im Rahmen eines Gastspielvertrages tätig ist, in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis steht.

Das Grüne Recht - Gastspielvertrag Veranstaltungsrecht
Das Grüne Recht © Andrey Burmakin – Fotolia.com

Bekannter Sänger vertraglich per Gastspielvertrag verpflichtet

Kläger des Verfahrens vor dem LSG NRW (Urteil vom  06.05.2015, Az. L  8 R 655/14) war ein 62jähriger, populärer Künstler, der seit 1996 freischaffend als Sänger und Schauspieler tätig ist. Im Zeitraum seit 1999 war er regelmäßig als Gast (musikalischer Solist, Schauspieler) für ein Theater tätig. Dieses verfügt selbst nicht über ein festes Ensemble, sondern engagiert seine Künstler über Teilspielzeitverträge und Gastspielverträge. Für eine Operettenproduktion schloss der Träger des Theaters mit dem Künstler, der als populärer Sänger beim Publikum besonders beliebt und künstlerisch anerkannt ist, einen Gastspielvertrag, nach dem dieser als Sänger und Schauspieler mitwirken sollte. Der Sänger nahm an verschiedenen Proben teil und wirkte auch an verschiedenen Aufführungen mit.

Statusfeststellung: Rentenversicherung stellte abhängiges Arbeitsverhältnis fest

Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens stellte der Rentenversicherungsträger fest, dass der Kläger sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinde. Folglich sei das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig. Der Sänger zog vor Gericht.

LSG: Gastspielvertrag entspricht einem Arbeitsvertrag

Auch das LSG bejahte nun eine versicherungspflichtige Tätigkeit. So entspreche der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Gastspielvertrag in den wesentlichen Grundzügen einem Arbeitsvertrag. So habe der klagende Sänger eine monatlich berechnete, erfolgsunabhängig zu zahlende Vergütung erhalten, die über Lohnsteuerkarte abzurechnen sei. Er sei auch dazu verpflichtet gewesen, an Proben und Aufführungen teilzunehmen. Zudem habe eine Abwesenheit in der Probenphase stets der Genehmigung des Intendanten bedurft. Das für ein Arbeitsverhältnis zudem charakteristische Weisungsrecht sei vorliegend von Regisseur und Intendant wahrgenommen worden.

Bekanntheit des Künstlers kein Indiz gegen abhängiges Arbeitsverhältnis

Auch bei einem international renommierten Bühnenkünstlern sei von einem anhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn er, wie vorliegend, „funktionsgerecht dienend“ am künstlerischen Entstehungsprozess mitwirke und in eine vom Träger vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert sei. Die Feststellung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit stelle vor allem keinerlei Herabsetzung seiner künstlerischen Reputation oder Leistung dar.

Versicherungsträger hatte rechtszeitige Feststellung der Versicherungspflicht versäumt

In dem vorliegend entschiedenen Fall war der klagende Künstler dennoch erfolgreich, denn das Gericht stellte fest, dass der beklagte Versicherungsträger es hier versäumt hatte, rechtzeitig die Versicherungspflicht festzustellen.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit vielen Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Medien- und Veranstaltungsrechts. Denken Sie darüber nach (als Gastspielunternehmer oder Künstler) einen Gastspielvertrag abzuschließen und möchten sich hierbei rechtlich beraten lassen? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Bereich teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an ( Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.