Foto Upload auf Cloud – Wer fremde Fotos ohne Einwilligung des Urhebers auf seine eigene Cloud hochlädt (Foto-Upload), begeht laut einer aktuellen Entscheidung des LG Heidelberg (Urteil vom 02.12.2015, Az. 1 O 54/15) keine Urheberrechtsverletzung.
Auf bei eBay gekaufter Festplatte waren noch private Urlaubsbilder vorhanden
Fotorecht – Die Klägerin des Rechtsstreits hatte an die Beklagten über eBay eine gebrauchte Festplatte verkauft. Auf dieser befanden sich noch hunderte von Fotos der Klägerin, darunter Urlaubs-Fotos und sonstige private Bilder. Nach einem mutmaßlichen Defekt der Festplatte drohte der beklagte Käufer der Festplatte mit der Veröffentlichung der Bilder, falls der Fehler nicht behoben bzw. der Kauf nicht rückabgewickelt werde.
Foto Upload: Bilder wurden auf Cloud gespeichert
Im Verlaufe der Auseinandersetzung lud der Beklagte die Fotos auf seine Internet-Cloud hoch. Die Klägerin sah hierin eine Urheberrechtsverletzung bzw. eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und nahm den Beklagten vor dem LG Heidelberg auf Unterlassung in Anspruch.
LG Heidelberg: Foto Upload in Cloud ist noch kein Veröffentlichen
Das LG Heidelberg urteilte nun, dass der bloße Foto Upload in die Cloud keine Urheberrechtsverletzung darstelle. Vor allem stelle das Spiegeln der Fotos in der eigenen Cloud noch kein öffentliches Zurschaustellung dar, da dort grundsätzlich nur der hochladende Nutzer zugriffsberechtigt sei. Zu der angekündigten Veröffentlichung der Bilder im Internet sei es zudem nicht gekommen. Da das vom Beklagten geforderte Geld inzwischen zurückgezahlt war und der Beklagte keinen Zweifel daran gelassen hatte, dass er die Bilder nicht zu veröffentlichen gedenke, sobald seine Forderungen erfüllt worden waren, liege auch kein vorbeugender Unterlassungsanspruch hinsichtlich der zuvor angedrohten Bilderveröffentlichung vor.
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