Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass auch von Drohnen gefertigte Fotos von der urheberrechtlichen Schranke der Panoramafreiheit erfasst sein können. Dieses Urteil widerspricht der bisherigen Sichtweise des BGH, wonach Luftbilder von dieser Schranke ausgenommen sein sollten.
Panoramafreiheit: Schrankenregelung des Urheberrechts
Grundsätzlich dürfen urheberrechtlich geschützte Werke nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden. Eine Ausnahme hiervon ist die so genannte Panoramafreiheit, die in § 59 UrhG geregelt ist. Danach dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht werden (z.B. durch Foto oder Film). Voraussetzung für diese Ausnahme war bislang, dass es um Werke handeln muss, die von öffentlichen Verkehrswegen, Straßen oder Plätzen sichtbar sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH konnten nur solche Bilder die Schranke der Panoramafreiheit für sich in Anspruch nehmen, die tatsächlich von öffentlichen Verkehrswegen, Straßen oder Plätzen aufgenommen wurden. Luftbilder konnten demnach dem Schutz dieser Schranke nicht unterfallen.
Klage wegen Drohnen-Fotos der urheberrechtlich geschützten Lahntalbrücke
Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um Drohnenaufnahmen der Lahntalbrücke bei Limburg. Klägerin dieses Verfahrens war ein Ingenieurbüro, welches die Brücke errichtet hatte und sich die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Bauwerk hatte einräumen lassen. Die hatte einen Fotografen verklagte, der mit einer Kameradrohne Aufnahmen der Brücke gefertigt hatte und diese zum Kauf anbot. Hierin sah das klagende Ingenieurbüro eine Urheberrechtsverletzung.
LG Frankfurt: richtlinienkonforme Auslegung des § 59 UrhG
Anders sah es jedoch nun das Landgericht und wies die Klage ab (Urteil vom 25. November 2020, Az.: 2-06 O 136/20). Danach seien von Drohnen angefertigte Aufnahmen von der Schranke der Panoramafreiheit erfasst. Bewusst grenzte sich das Landgericht damit von zwei älteren BGH-Urteilen ab (BGH, GRUR 2003,1035, 1037 — Hundertwasser-Haus und BGH, GRUR 2002, 605, 606 — VerhüllterReichstag), die die Panoramafreiheit für Luftaufnahmen von Gebäuden abgelehnt hatten. So müsse die Schrankenregelung des § 59 UrhG im Lichte des höherrangigen EU-Rechts richtlinienkonform ausgelegt werden. Danach kommt es allein darauf an, dass sich das jeweilige Werk an einem öffentlichen Ort befindet. Der Blickwinkel, aus dem das Werk eingesehen werden kann, sei hingegen nicht entscheidend. Insbesondere sei auch die technische Entwicklung der letzten Jahre zu berücksichtigen. So sei der Luftraum zur Benutzung durch Luftfahrzeuge, also auch für Drohnen grundsätzlich öffentlich frei.
Verweis auf AIDA Entscheidung des BGH
Das Landgericht wies auch auf die neuere „AIDA Kussmund“-Entscheidung des BGH hin, in der die Panoramafreiheit schon für Fotos bejaht worden war, die in öffentlichen Gewässern (etwa von einem Schiff) aufgenommen worden sind. Es sei nicht ersichtlich weshalb man hier den öffentlichen Luftraum anders behandeln sollte als den Bereich öffentlich zugänglicher Gewässer. Zudem sei die fragliche Brücke schließlich auch aus Richtung des Westerwaldes und des Taunus vom öffentlichem Raum aus einsehbar. Bewusst offen gelassen hat das Landgericht die Frage, ob der Fall anders liegen könne, wenn ein Bauwerk, etwa durch Hecken oder Mauern, besonders vor einer Einsehbarkeit von außen geschützt sei.
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