Fotorecht / Bildrecht – Das LG Düsseldorf (Urteil vom 26.08.2015, Az. 12 O 370/14) hat einem Berufsfotografen nach einer ungenehmigten Nutzung seiner Fotos Schadensersatz gemäß den MFM-Honorarbedingungen zugesprochen. Wegen der Veröffentlichung der Bilder ohne den Berufsfotografen als Urheber zu benennen, hält das Gericht zudem einen Zuschlag in Höhe von 100 % für gerechtfertigt.
Architekturfotos eines Berufsfotografen
Ein Berufsfotograf hatte professionelle Lichtbilder eines Stadionmodells erstellt und diese später zudem digital nachbearbeitet. Später mahnte er eine Baugesellschaft ab, die fünf seiner Bilder auf ihrer Internet-Seite veröffentlicht hat. Die abgemahnte Baugesellschaft gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung des geforderten Schadensersatzes sowie der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Sie gab an, ihr seien von ihr nur zu Promotionszwecken für den Fußballverein genutzt worden; in diesem Zuge habe man ihr die Bilder auch zur Verfügung gestellt. Es folgte die Klage des Berufsfotografen vor dem Landgericht Düsseldorf.
Fotograf kann Schadensersatz gemäß MFM-Bildhonoraren fordern
Das Landgericht entschied, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliege. Insbesondere sei der beklagten Firma nicht gelungen, eine Rechtekette zu ihren Gunsten substantiiert darzulegen. Jedenfalls sei sie ihrer Pflicht zur sorgfältigen Prüfung der Rechtekette nicht nachgekommen. Somit sei sie dem klagenden Berufsfotografen zum Schadensersatz nach Lizenzanalogie verpflichtet. Gerade auch aufgrund der Qualität der vom Berufsfotografen hergestellten Lichtbilder sei hierbei die Heranziehung der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) nicht zu beanstanden. Auch ein Zuschlag in Höhe von 100 € auf das Honorar, wie es die MFM-Bedingungen vorsehen, bejahte das Landgericht.
Gegenstandswert von 6.000,00 € pro Bild nicht zu beanstanden
Das Gericht erachtete auch den in der Abmahnung angesetzten Gegenstandswert von 6.000,00 € pro verwendetem Bild (insgesamt also 30.000,00 €) als gerechtfertigt. Hierbei berücksichtigte die Kammer insbesondere die Qualität der Bilder des Berufsfotografen sowie die kommerzielle Nutzung der Bilder auf der Website der beklagten Firma.
Anmerkungen zum Urteil
Leider kommt es gerade bei Auftragsfotos immer wieder vor, dass später darum gestritten wird, ob der Auftraggeber Nutzungsrechte auch an Dritte weiterübertragen durfte. Oftmals geht der Auftraggeber davon aus, dass er die vom Berufsfotografen in seinem Auftrag erstellten und von ihm bezahlten Fotos automatisch an Dritte weitergeben und ihnen erlauben kann, diese Bilder selbst zu verbreiten oder im Internet zu veröffentlichen. Wenn dies jedoch nicht schriftlich in einem Vertrag fixiert wurde, wird es ihm regelmäßig schwer fallen, zu beweisen, dass er Nutzungsrechte auch an Dritte weiterübertragen durfte.
Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Berufsfotografen bundesweit in Fragen des Urheberrechts und des Internetrechts. Möchten Sie sich dagegen wehren, dass Ihr geistiges Eigentum (Bilder, Musik, Filme, Texte etc.) von Dritten unbefugt im Internet genutzt wird? Oder wird Ihnen solche Nutzung zum Vorwurf gemacht? Bei Fragen zur Zulässigkeit von Bildernutzungen oder zu anderen Themen des Urheberrechts und Medienrechts nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Bereich teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.
One thought on “LG Düsseldorf zu Bilderklau: MFM-Bildhonorare bei Berufsfotografen anwendbar”
Comments are closed.