Auf Twitter muss man sich kurz fassen: Die dort geposteten Nachrichten sollen eine Länge von 140 Zeichen nicht überschreiten. Doch kann ein solch kurzer Tweet urheberrechtlich geschützt sein? Das LG Bielefeld musste sich dieser Frage stellen.
Twitter: Aphorismen auf maximal 140 Zeichen Länge
Nachrichten, Kommentare oder andere prägnante Aussagen auf maximal 140 Zeichen Länge – hierfür ist die Plattform Twitter bekannt. Erinnerungswürdige Tweets zu verfassen hat sich zu einer eigenen Kunstform entwickelt. Auf zahllosen Webseiten werden gelungene Twitter-Nachrichten weiterverbreitet. Selbst auf Postkarten finden sich einige der dort geschaffenen Aphorismen wieder. Doch kann der Autor eines Tweets für seine Kurznachricht Urheberschutz beanspruchen?
Tweet auf Postkarte abgedruckt
„Wann genau ist aus „Sex, Drugs & Rock n Roll“ eigentlich „Laktoseintoleranz, Veganismus & Helene Fischer“ geworden?“
Dieser auf Twitter veröffentlichte Spruch wurde von anderen geteilt und fand sich irgendwann auf einer Postkarte wieder. Der Schöpfer dieses kurzen Wortbeitrags wollte sich mit den Mitteln des Urheberrechts gegen diese nicht von ihm genehmigte Nutzung seines Tweets wehren.
LG Bielefeld: keine ausreichende Schöpfungshöhe bei dem konkreten Tweet
Das LG Bielefeld (Entscheidung vom 03.01.2017, Az. 4 O 144/16) verneinte in diesem konkreten Fall den Urheberschutz, da es dem fraglichen Tweet an der hierfür erforderlichen Schöpfungshöhe fehle. Trotz des darin enthaltenen Sprachwitzes sei die für einen Urheberschutz entscheidende Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung nicht erreicht. Vielmehr sei der Tweet mit einem urheberrechtlich nicht schutzfähigen Slogan gleichzusetzen.
Selbst kürzeste Texte können urheberrechtlich schutzfähig sein
Das Erfordernis einer gewissen Schöpfungshöhe für den Urheberschutz ergibt sich aus § 2 UrhG. Selbst kürzeste Texte können die hierfür erforderliche kreative Schwelle überschreiten. Man sollte die Entscheidung des LG Bielefeld daher keinesfalls so interpretieren, dass ein Text von 140 Zeichen Länge stets zu kurz sei, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. So hat das LG München im Jahr 2011 die erforderliche Schöpfungshöhe beim Spruch „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“ von Karl Valentin bejaht, obwohl dieser noch kürzer ist als der fragliche Tweet.
Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit vielen Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Medien- und Urheberrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Bereich teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.