Anmelder von neuen Marken laufen immer wieder Gefahr, dass Inhaber von identischen oder ähnlichen älteren Marken in vergleichbaren Waren- und Dienstleistungsklassen eine Verwechslungsgefahr annehmen und gegen die Eintragung der jüngeren Marke Widerspruch einlegen. Eben dies geschah jüngst dem Anmelder der Marke „boshi“, der diesen Begriff u.a. für Bekleidungsstücke, aber auch für Spiele, Spielzeug sowie Turn- und Sportartikel (Klassen 25 und 28) schützen wollte. Ein bekanntes deutsches Unternehmen legte als Inhaberin der älteren Marke „BOSCH“, welche u.a. ebenfalls für die Waren der Klassen 25 und 28 geschützt war, gegen die Markenanmeldung „boshi“ Widerspruch wegen Verwechslungsgefahr vor dem Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) ein.
Bereits DPMA sieht keine Verwechslungsgefahr
Die Markenstelle des DPMA wies den Widerspruch wegen mangelnder Verwechslungsgefahr zurück. Nach Auffassung des Amtes sei eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Bei der Widerspruchsmarke handele es sich um eine Marke mit nur durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, weshalb die angegriffene Marke aufgrund evidenter Unterschiede einen noch ausreichenden Abstand halte. Zwar habe die Inhaberin der Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Marke behauptet und dies durch eine Verkehrsbefragung aus dem Jahr 2011 belegt. Jedoch habe sich diese Verkehrsbefragung eben nicht auch auf die vorliegend fraglichen Warenklassen erstreckt.
Es wurde dabei zugestanden, dass die Widerspruchsmarke und ein wesentlicher Bestandteil der angegriffenen Marke klanglich identisch seien. Die Zeichen hielten gleichwohl einen ausreichenden Abstand, der allein durch den markanten Buchstaben „i“ am Ende des Wortes der angegriffenen Marke entstehe. Die Marken seien jeweils kurz, so dass der markante Vokal „dem Durchschnittsverbraucher ein sicheres Auseinanderhalten der Markenwörter in klanglicher Hinsicht ermögliche“.
Gegen die ablehnende Entscheidung des DPMA richtete sich die Beschwerde der Widerspruchsführerin vor dem Bundespatentgericht (BPatG).
„Mögliche Bekanntheit“ der Widerspruchsmarke nicht auf alle Klassen übertragbar
Das BPatG hat die Beschwerde vollumfänglich zurückgewiesen und sich der Auffassung des Markenamtes angeschlossen. Das Gericht hat dabei bestätigt, dass die Prüfung der Verwechslungsgefahr bei Marken im Wesentlichen auf diejenigen Waren- und Dienstleistungsklassen zu beschränken sei, in denen die Beeinträchtigung in Betracht käme. Vorliegend strahle die „mögliche Bekanntheit“ der Marke Bosch dabei nicht auf die in Frage stehenden Warenklassen aus. Mit anderen Worten: Die Marke „Bosch“ speist den Grad ihrer Bekanntheit nicht aus den Bereichen „Textil“ und „Spielzeug“. Daher komme es lediglich auf die durch das Amt bereits ausgeführten klanglichen Unterschiede an. In der Gesamtbetrachtung halte dabei die angegriffene Marke durch den markanten Buchstaben „i“ an ihrem Ende einen ausreichenden Abstand. Auch begrifflich bestehe zwischen den Marken keine Ähnlichkeit, da es sich bei dem Widerspruchszeichen um einen Familiennamen handele, während das angegriffene Zeichen einen Phantasiebegriff darstelle.
BPatG, Entscheidung vom 05.08.2014, Az. 27 W (pat) 18/14