Es ist ein deutliches Zeichen für offene WLAN-Netze. Der Generalanwalt beim EuGH hat in einem Filesharing-Verfahren die in Deuschland vorgesehene Störerhaftung für offene WLAN Netzwerke weitgehend in Frage gestellt.
Störerhaftung verhindert offene WLAN-Netzwerke
Unzählige Gastronomen und Hotelbetreiber, aber auch andere Gewerbetreibende, scheuen sich davor, ihren Kunden kostenloses WLAN zur Verfügung zu stellen – ein Service, der weltweit vielerorts bereits zum absoluten Standard gehört und von Kunden erwartet wird. Grund für das zögerliche Verhalten gerade in Deutschland ist vor allem die hier geltende Störerhaftung für WLAN-Netze. Danach muss ein Anschlussinhaber grundsätzlich selbst dafür Sorge tragen, dass Dritte über seinen Internet-Anschluss keine illegalen Tauschbörsen nutzen oder sonstige Rechtsverletzungen begehen. Dass Anschlussinhaber nach bisheriger Rechtslage befürchten mussten, selbst für über ihr WLAN begangene Rechtsverletzungen ihrer Kunden zu haften, hielt viele davon ab, überhaupt offenes WLAN anzubieten.
Gesetzliche Neuregelung lässt auf sich warten
Während das Problem seit Jahren bekannt ist, konnte ein entsprechendes Gesetz zur Eindämmung der Störerhaftung für offene WLANs bislang nicht verabschiedet werden. Die Politik tut sich mit einer solchen Regelung schwer, da Rechteinhaber (z. B. die Musik- und Filmindustrie) dagegen einwenden, dass damit dem Ausufern von Urheberrechtsverletzungen Tür und Tor geöffnet würden.
Filesharing-Klage vor dem EuGH könne für Klarheit sorgen
Eine Filesharing-Abmahnung, die nun Gegenstand eines EuGH-Verfahrens ist, könnte die beabsichtigte Gesetzgebung nun vorwegnehmen.
Was war passiert? Ein Veranstaltungstechniker aus Gauting war abgemahnt worden, weil ein unbekannter Dritter offenbar über seinen offenen WLAN-Anschluss Musik verbreitet hatte. Der Veranstaltungstechniker, der der Piratenpartei angehört, verweigerte die Zahlung der geforderten 800 € und ließ sich mit Unterstützung seiner Partei vor dem Landgericht München I verklagen. Das Landgericht hatte dem EuGH einige Fragen zur Entscheidung vorgelegt. Unter anderem ging es um die Frage, ob die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG (Telemediengesetz) nur auf die großen Telekommunikationsanbieter (z. B. Telekom) Anwendung finden oder ob auch kleinere Anbieter wie Hotels, Gaststätten oder „andere Nebensachanbieter“ von der Privilegierung erfasst sein sollen.
Generalanwalt stellt Störerhaftung in Frage
Der Generalanwalt beim EuGH, Maciej Szpunar, stellte in seinen Schlussanträgen klar, dass die Privilegierung des § 8 TMG seiner Ansicht nach auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Auch sei es dem gewerblichen Anbieter weder zumutbar, sein Internet abzuschaffen, noch den Zugang zu dem WLAN mit einem Passwortschutz zu sichern. Ebenso wenig könne man dem Anbieter zumuten, den Datenverkehr über seinen Internet-Anschluss ständig zu überwachen.
Anträge des Generalanwalts entsprechen meist der Entscheidung des EuGH
Zwar muss der EuGH bei seiner Entscheidung natürlich nicht den Anträgen des Generalanwaltes folgen. In der weit überwiegenden Mehrzahl der vor dem EuGH verhandelten Fälle spiegeln sich die Anträge des Generalanwalts auch in der gerichtlichen Entscheidung wieder.
Möchten Sie Ihren Kunden in Ihren Geschäftsräumen auch offenes WLAN zur Verfügung stellen? Oder haben Sie eine Abmahnung wegen einer mutmaßlich über Ihr WLAN begangenen Rechtsverletzung erhalten? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64). Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote berät seit mehreren Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit, in Fragen des Urheberrechts und Medienrechts.
Weiterführende Infos zu diesem Thema finden Sie auch in folgendem Beitrag zu Filesharing-Abmahnungen.