EuG: Klang einer zischenden Getränkedose nicht als Hörmarke eintragungsfähig

Ist der zischende Klang einer Getränkedose, die gerade geöffnet wird, als Hörmarke bzw. Klangmarke schutzfähig? Ein Verpackungshersteller wollte ein solches Geräusch als EU-Marke eintragen lassen. Das europäische Markenamt lehnte eine solche Eintragung ab. Nun entschied das Gericht der Europäischen Union. 

Hörmarke bzw. Klangmarke: ein wachsender Markt

Unter den Marken gehört die Klangmarke (auch Hörmarke genannt) bislang zu den eher außergewöhnlichen und seltenen Exemplaren. Viel gebräuchlicher sind üblicherweise Marken, die aus Worten oder Bildern bestehen, oder aus einer Kombination von beiden. Und doch können auch Geräusche grundsätzlich schon seit über 100 Jahren als Marke eintragetragen werden. Früher kamen solche Klangmarken vor allem für solche Unternehmen in Betracht, die zahlungskräftig genug für Radio- und Fernsehwerbung waren. Heutzutage gewinnen Hörmarken immer mehr an Bedeutung und praktischer Relevanz. So sind die Anwendungsbereiche für Hörmarken mit der Vielfalt der Medien erheblich gewachsen. Auch die Gesetzgeber in Deutschland und der EU haben die Eintragung von Klangmarken inzwischen deutlich erleichtert. So ist es heute nicht mehr erforderlich, dass man das anzumeldende Geräusch grafisch darstellen kann (z. B. durch Noten). Eine Audio-Datei ist heutzutage bereits ausreichend. Nicht wenige Klangmarken haben es schon zu einiger Bekanntheit gebracht. Wer kennt nicht die Erkennungsmelodien von Intel oder von der Telekom oder das Gebrüll des Löwen zu Anfang vieler Filme?

Zischendes Geräusch einer sich öffnenden Getränkedose als Hörmarke?

Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen für Getränkeverpackungen versuchte, das Geräusch einer Getränkedose, die gerade geöffnet wird, als Hörmarke beim europäischen Markenamt (EUIPO) eintragen zu lassen. Das Geräusch erinnerte „an den Klang, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von etwa einer Sekunde ohne Geräusch und einem Prickeln von etwa neun Sekunden“. Das EUIPO lehnte die beantragte Eintragung dieser Marke jedoch ab. Das Amt begründete seine Entscheidung mit fehlender Unterscheidungskraft. Die Angelegenheit landete vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG)

EuG bestätigt Entscheidung des EUIPO: Keine Unterscheidungskraft

Das EuG (Urteil vom 07.07.2021, Az T-668/19) stellte nun klar, dass bei der Eintragungsfähigkeit von Hörmarken die gleichen Grundsätze zur Anwendung kommen wie bei anderen Marken. Es würden keine neuen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke aufgestellt. Entscheidend sei die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise. So müsse der Verbraucher der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen durch die bloße Wahrnehmung der Marke, ohne dass diese mit anderen Elementen wie insbesondere Wort- oder Bildelementen oder gar einer anderen Marke kombiniert ist, in der Lage sein, die Verbindung zu dieser betrieblichen Herkunft herzustellen. Das Gericht kam zum Schluss, dass diese Voraussetzung bei dem Dosenöffnungs-Geräusch nicht erfüllt sei. So handele es sich bei dem Geräusch einer Getränkedose, die geöffnet werde, um ein rein technisches Element. Das Geräusch lasse keinen Rückschluss auf eine besondere Marke zu, sondern sei generell typisch für das Öffnen einer Getränkedose. Damit fehle es dem fraglichen Geräusch bereits an der Eignung, als Unterscheidungsmerkmal wahrgenommen zu werden. 

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Markenrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).