EuG: Fack ju Göhte vulgär und nicht als Marke eintragungsfähig

Markenrecht – Schlechte Nachrichten für Constantin Film: Das erstinstanzliche Gericht der EU (EuG) hat entschieden, dass der Filmtitel „Fack ju Göhte“ sittenwidrig und daher als Marke nicht eintragungsfähig ist.

Markenrecht Abmahnung Preu Bohlig eintragungsfähig
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Constantin Film beabsichtigte Eintragung des Filmtitels als Marke

Der Film  „Fack ju Göhte“ erwies sich vor einigen Jahren als großer Publikumserfolg. Die Firma Constantin Film hatte daher versucht, sich den Filmtitel als EU-Marke europaweit sichern lassen. Dadurch hätte die Firma zahlreiche Merchandisingprodukte unter einer solchen Marke verkaufen und besser gegen Konkurrenten vorgehen können, die den Begriff ihrerseits auf entsprechenden Produkten verwenden. Bereits mit dem Kinostart des zweiten Teils der Trilogie im Jahr 2015 brachte das Unternehmen eine entsprechende EU-Marke zur Anmeldung, und zwar unter anderem für: Seifen, und Parfümeriewaren, Schmuckwaren, Datenträger aller Art, Schreibwaren und Büroartikel, Taschen, Bekleidung, Spielzeug, Biere, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke, Eis, Telekommunikationsdienstleistungen, Unterhaltung, insbesondere Film- und Fernsehunterhaltung.

EU-Markenamt befand den Filmtitel als vulgär und nicht eintragungsfähig

Das Markenamt der EU in Alicante/Spanien (EUIPO) machte diesem Vorhaben jedoch bereits einen Strich durch die Rechnung. Die EU-Behörde befand den Titel, der an die englische Bezeichnung „fuck you“ angelehnt sei , als vulgär und verunglimpfend für den berühmten Dichter. Daher sei der Begriff nicht als Marke eintragungsfähig. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung blieb erfolglos. Daraufhin zog Constantin Film vor das EuG in Luxemburg. Dabei stellte sich das Unternehmen auf den Standpunkt, die bewusst falsche Schreibweise mache den satirischen Bezug bereits deutlich genug. Zudem könne die Bezeichnung „fuck you“ heutzutage eine vielfältige, auch eine von dem ursprünglichen sexuellen Bezug losgelöste Bedeutung haben. Vorliegend könne der Begriff etwa als Ausdruck von schulischem Frust verstanden werden.

EuG bestätigt EUIPO-Entscheidung: Filmtitel ist sittenwidrig

Das EuG (Urteil vom 24.01.2018, Az. T-69/17) bestätigte nun die Sichtweise des EUIPO. Zwar könne der Ursprungsbegriff „fuck you“ auch ohne sexuelle Bedeutung verwendet werden. Dennoch handele es sich um eine Redewendung, die nicht nur anstößig sondern auch vulgär sei. Auch wenn ein Teil der Verkehrskreise den Ausdruck für akzeptabel halten möge, so müsse vorliegend der Maßstab einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden, wonach der Begriff als anstößig einzustufen sei.

Die Constantin verbleibt nun die Möglichkeit, die Entscheidung von der nächsten Instanz vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüfen zu lassen.

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