Clickbaiting: 20.000 € Schadensersatz nach Nutzung von Promi-Foto

Wird das Foto eines Prominenten ohne seine Zustimmung als so genannter Klick-Köder verwendet (Clickbaiting), so kann dies empfindliche Schadensersatzzahlungen nach sich ziehen. Das OLG Köln sprach einem geschädigten Moderator nun 20.000,00 € Schadensersatz zu.

Clickbaiting: Reißerische Schlagzeilen sollen zu mehr Klicks verleiten

Clickbaiting ist ein kritischer Ausdruck für ein mediales Verhalten von Inhalte-Anbietern im Internet. Hierbei sollen durch möglichst reißerische Überschriften möglichst viele Klicks erreicht werden. Nicht selten geht es in den Schlagzeilen um prominente Personen. Dadurch sollen die Leser zu Klicks verleitet werden.

Foto eines Prominenten grundlos als Click-Köder verwendet

Auf ihrem Facebook-Auftritt hatte im vorliegenden Fall eine TV-Zeitschrift die Fotos von vier prominenten Moderatoren veröffentlicht. Die Schlagzeile zu dem Beitrag lautete: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“. Durch einen Klick gelangte man dann zu einem Beitrag, der sich mit der tatsächlichen Krebserkrankung einer der abgebildeten Personen befasste. Einer der anderen drei abgebildeten Prominenten wehrte sich gegen diese Veröffentlichung seines Bildes.

OLG Köln: 20.000,00 € Schadensersatz für unerlaubte Fotoveröffentlichung

Schon in der Vorinstanz hatte das LG Köln hierin eine unzulässige kommerzielle Nutzung des Bildes des klagenden Moderators gesehen. Das OLG Köln (Urteil vom 28.05.2019 – 15 U 160/18 ) bestätigte nun diese Sichtweise und legte die von der TV-Zeitschrift zu zahlende Summe auf 20.000,00 € fest.  So bewegten sich die haltlosen Spekulationen zum Gesundheitszustand des klagenden Modeators an der „Grenze zur bewussten Falschmeldung“. Tatsächlich sei die Veröffentlichung mit keinerlei Informationswert hinsichtlich des Klägers verbunden.  Es liege ein Beispiel des so genannten Clickbaiting vor. Hierbei rufe eine reisserische Überschift in Verbindung mit Promi-Fotos eine „Neugier-Lücke“ beim Nutzer hervorrufe, die zu mehr Klicks und somit mehr Werbeeinnahmen führen soll.

Ersparte Lizenzgebühr als Schadensersatz

Rechtlich gesehen wurde der Zahlungsanspruch nicht als Geldentschädigungsanspruch im Sinne eines „Schmerzensgeldes“, sondern als Schadensersatzsanspruch im Sinne einer ersparten Lizenzgebühr geltend gemacht. Bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes habe das Gericht insbesondere auch die außerordentlich hohe Beliebtheit des klagenden Moderators und den damit verbundenen hohen Werbewert berücksichtigt. Ebenso berücksichtigte das Gericht hier, das es sich bei der hier in Rede stehenden Gegenstand des Beitrags (mutmaßliche Krebserkrankung) um ein besonders sensibles Thema gahandelt habe.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung  der rechtlichen Behandlung von Clickbaiting-Fällen hat das OLG die Revision zum BGH ausdrücklich zugelassen.

Haben Sie Fragen zur Rechtmäßigkeit der Nutzung von Fotos im Internet? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64). Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Medienrechts.