Urheberrecht /Markenrecht – Ein Foto machte die „grumpy cat“ weltberühmt; ihre Besitzer verdienen ausgezeichnet an dem Merchandising der Katze. Nun musste ein US-Unternehmen etwa 710.000,00 $ Schadensersatz zahlen, weil es ein Bild der Katze ohne ausreichende Lizenz genutzt hatte.
Grumpy Cat: Profitables Merchandising und angemeldete Marke
Die „Grumpy Cat“ ist seit Jahren eines der bekanntesten Internet-Phänomene, seit sich ein Foto dieser mürrisch dreinblickenden Katze im Jahr 2012 explosionsartig im Internet verbreitete. Seitdem wird mit dem Merchandising der Katze gutes Geld verdient. Das Motiv der „grumpy cat“ wurde hunderttausendfach auf T-Shirts und andere Produkte gedruckt. Auch eine Marke wurde angemeldet.
Eine US-Kaffee-Firma war sogar dazu bereit, 150.000,00 $ zu zahlen, um „grumpy cat“ für ein gekühltes Kaffee-Produkt Namens „Grumppuccino“ verwenden zu dürfen. Offenbar blieb es nicht bei dieser vereinbarten Nutzung; vielmehr vertrieb die Firma auch gerösteten Kaffee und T-Shirts mit „grumpy cat“, ohne dass die vereinbarte Lizenz auch diese Nutzung umfasst hätte. Der Fall landete vor Gericht.
Gericht urteilt: 710.000,00 $ Schadensersatz
Das verklagte Kaffee-Unternehmen verteidigte sich gegen die Forderungen und warf den Rechteinhabern Vertragsbruch vor. Auch sei die Marke von den Rechteinhabern selbst nicht ausreichend im Fernsehen und in den sozialen Medien genutzt worden. Ein Regionalgericht in Kalifornien bejahte jedoch nun die Verletzung von Urheber- und Markenrechten und sprach den Rechteinhabern etwa 710.000,00 $ Schadensersatz zu.
Wäre ein solcher Fall auch in Deutschland möglich?
Ein Schadensersatz in einer solchen Höhe wäre auch nach deutschem Recht jedenfalls nicht ausgeschlossen. Sobald nämlich eine Verletzung von Marken- oder Urheberrechten vorliegt, kann der geschädigte Rechteinhaber auswählen, ob der Schadensersatz am tatsächlichen Verletzergewinn, am entgangenen eigenen Gewinn oder anhand der Lizenzanalogie zu berechnen wäre. Bei der Berechnung nach der Lizenzanalogie müsste ermittelt werden, was vernünftige Vertragsparteien bei der Erteilung einer ausreichenden Lizenz wohl vereinbart hätten. Wenn der Rechteinhaber also nachweisen kann, dass er für die Einräumung von Nutzungsrechten für nur ein einziges Produkt allein schon eine deutlich sechsstellige Summe erhalten sollte, so wäre bei Nutzung für mehrere Produkte eine Vervielfachung dieses Betrages durchaus nicht ausgeschlossen.
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