Einen urheberrechtlich geschützten Stadtplanausschnitt ohne entsprechende Genehmigung des Rechteinhabers zu benutzen, ist nicht gestattet. Doch in welcher Höhe ist nachträglich eine Lizenzgebühr nach einer solchen ungenehmigten Nutzung zu zahlen? Der BGH hat sich mit dieser Frage der angemessenen Nachlizenzierung befasst. Wie hat der BGH entschieden?
lukrative Nachlizenzierung nach Stadtplan-Abmahnungen
Viele Unternehmen verwenden auf Ihren Websiten Stadtplanausschnitte. Diese dienen dort etwa als Anfahrtsskizzen im Impressum. Nicht selten stammen diese Ausschnitte von den Seiten von Stadtplan-Plattformen im Internet. Dabei wird jedoch oft übersehen, dass die Verwendung dieser urheberrechtlich geschützten Ausschnitte ohne Einwilligung der Rechteinhaber nicht gestattet ist. Dies führte in den vergangenen Jahren zu zahllosen Abmahnungen, bei denen neben hohen Abmahnkosten auch empfindliche Lizenzgebühren verlangt wurden.
Abmahner verlangte Nachlizenzierung in Höhe von 6.480,00 €
Im vorliegenden Verfahren hatte ein Rechteinhaber ein Beratungsunternehmen wegen der ungenehmigten Verwendung von vier Stadtplanausschnitten abgemahnt. Neben Unterlassung und Abmahnkosten in Höhe von 578,00 € sowie Ermittlungskosten in Höhe von 95,00 € wurde eine Lizenzgebühr von 6.480,00 € verlangt. Da das abgemahnte Unternehmen zwar eine Unterlassungserklärung abgab, aber eine Zahlung verweigerte, zog der Abmahner vor Gericht und forderte 7.153,00 €. Vor dem LG München war er, bis auf einen Teil der Zinsforderung, weitgehend erfolgreich. Das OLG München reduzierte die Lizenzgebühr deutlich, nämlich auf 1.800,00 € und sprach dem Abmahner insgesamt 2.473,00 € zu. Ein vom Landgericht eingeholtes Gutachten könne, so das OLG, zur Schätzung einer branchenüblichen Lizenz jedenfalls nicht hierangezogen werden. So stelle das Gutachten auf Tarife von Wettbewerbern ab, ohne jedoch Feststellungen zur tatsächlichen Durchsetzbarkeit jener Tarife zu treffen. Der klagende Rechteinhaber zog daraufhin vor den BGH, um die zuerst vom Landgericht zugesprochene Lizenzforderung durchzusetzen.
BGH: klägerseits vorgelegte Verträge zur Bestimmung der objektiven Lizenz ungeeignet
Der BGH (Urteil vom 18.06.2020, Az. I ZR 93/19) verwies den Rechtsstreit nun an das OLG zurück. Dabei bestätigte er zunächst, dass jedenfalls die von der Klägerin vorgelegten Lizenzverträge nicht geeignet zur Bemessung des objektiven Wertes der (zukünftigen) Nutzung seien. Denn diese Vereinbarungen waren jeweils erst nach den rechtsverletzenden Nutzungen geschlossen worden. Jedoch stellen, so der BGH, solche nachträglich vereinbarten „Lizenzgebühren“ nicht nur die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der künftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart hätten. Vielmehr bilden sie darüber hinaus regelmäßig eine Gegenleistung für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung.
OLG hätte weiter zur branchenüblichen Lizenz ermitteln müssen
Jedoch hätte das OLG, so der BGH, weiter versuchen müssen, auch im Lichte des unbrauchbaren Sachverständigengutachtens eine branchenübliche Lizenz weiter zu ermitteln, notfalls durch die Einholung eines weiteren Gutachtens oder zu begründen, weshalb von der Einholung eines weiteren Gutachtens abgesehen werde. Weil dies nicht erfolgt war, wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.
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