BGH zu Veranstaltungsfoto: abgebildete Hostess muss Veröffentlichung dulden

Kann sich eine bei einer Veranstaltung angestellte Hostess dagegen wehren, dass ein Veranstaltungsfoto, auf dem sie erkennbar abgebildet ist, im Internet veröffentlicht wird? Der BGH (Urteil vom 11.11.2014, Az. VI ZR 9/14) hat entschieden, dass hier unter gewissen Umständen eine Duldungspflicht besteht.

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fotografierte Hostess war für Promotion-Tätigkeit auf Party angestellt

Die auf dem Veranstaltungsfoto abgebildete Hostess war im Auftrag einer Promotion-Agentur auf einer Party-Veranstaltung mit Prominenten tätig. Das dort aufgenommene Bild zeigte die Hostess beim Anbieten von Zigaretten im Rahmen ihres Promotion-Auftrags. Das Veranstaltungsfoto wurde später auf einem Eventportal  der Belagten im Internet entdeckt. Nach unterscheidlichen Ergebnissen in den Vorinstanzen hatte der BGH über die Frage zu entscheiden, ob die Hostess die Veröffentlichung des Bildes dulden musste oder nicht.

BGH: abgestuftes Schutzkonzept bei Bildnis-Verbreitung

Wie auch schon die Vorinstanz hat der BGH auf das abgestufte Schutzkonzept bei Bildveröffentlichungen abgestellt. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbretet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Allerdings betsehen hiervon Ausnahmen, etwa wenn es sich gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG um ein Bildnis aus der Zeitgeschichte handelt, jedoch müssen auch hier dei berechtigten Interessen der jeweils abgebildeten Person beachtet werden.

BGH: Veröffentlichung von Veranstaltungsfoto aufgrund konkludenter Einwilligung rechtmäßig

Ob es sich bei dem Veranstaltungsfoto um ein Bldnis aus der Zeitgeschichte handelt, ließ der BGH offen, da er von einer Einwilligung in die Bildveröffentlichung ausging. Zwar habe die Hostess keine ausdrückliche Einwilligung hierzu erteilt. Jedoch berücksichte das Gericht, dass der Arbeitgeber der Hostess ihr vor der Veranstaltung Informationsmaterial ausgehändigt habe, aus dem eindeutig vervorging, das Fotos auf der Veranstaltung erlaubt seien; zudem habe das Informaterial „Beispielbilder für die Fotodokumentation“ enthalten, auf denen lächelnde Hostessen mit Zigarettenkorb zusammen mit anderen Personen für Fotos posieren. So müsse der Hostess bewusst gewesen sein, dass sie gerade aufgrund Ihrer Tätigkeit auf der Veranstaltung damit rechnen müsse, dass Fotos mit Ihr entstehen und veröffentlicht werden. Auch Medienvertreter durften hiervon ausgehen. Folglich durfte das Veranstaltungsfoto aufgrund einer konkludenten Einwilliging veröffentlicht werden.

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