Darf der Arbeitgeber Fotos seiner Mitarbeiter auf die Firmenhomepage stellen? Benötigt er hierfür die Einwilligung der abgebildeten Arbeitnehmer? Wie muss eine solche Einwilligung aussehen?
Diese und ähnliche Fragen sind häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und ihren Beschäftigten.
Mitarbeiterfotos: Dürfen sie auf der Website veröffentlicht werden?
Insbesondere auch ehemalige Beschäftigte wehren sich oft dagegen, dass sie in Bildern und Videos auf der Homepage des ehemaligen Arbeitgebers zu sehen sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer nun veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 11.12.2014, Az. 8 AZR 1010/13 ) die Voraussetzungen einer solchen Einwilligung näher eingegrenzt.
Bisher schienen auch formlose Einwilligungen zulässig
Verschiedene Gerichte hatten in der Vergangenheit bereits dann keine Bedenken gegen eine Veröffentlichung, sofern jedenfalls eine formlose Einwilligung hierzu erteilt worden war. Das BAG hat nun klargestellt, dass jedenfalls im Arbeitsverhältnis eine schriftliche Einwilligungserklärung erforderlich ist.
BAG : schriftliche Einwilligung erforderlich
Dabei stellte das BAG auf die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses ab und führte hierzu aus:
„Wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, führt eine solche Abwägung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen.
Einmal erteilte Einwilligung kann nicht ohne weiteres frei widerrufen werden.
Gleichzeitig stellte aber das BAG klar, dass auch der Widerruf einer solchen einmal erteilten Einwilligung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres frei widerrufen werden kann. Zwar sei ein Widerruf grundsätzlich möglich, aber auch die Interessen des Arbeitgebers, sich auf eine einmal erteilte Einwilligung zu verlassen, müssten gegebenenfalls im Rahmen einer Abwägung berücksichtigt werden.
Hierzu führte das BAG aus:
In diesem Zusammenhang kann der Arbeitnehmer grundsätzlich anführen, dass mit seiner Person und mit der Abbildung seiner Erscheinung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht weiter für das Unternehmen geworben werden soll. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem für die Verwendung zu Werbezwecken eine Vergütung nicht erfolgt war. Es muss aber mit der Person des ausgeschiedenen Arbeitnehmers oder mit seiner Funktion im Unternehmen geworben werden. Bei einer allgemeinen Darstellung des Unternehmens, auch wenn diese aus Werbezwecken erfolgt ist und ins Internet gestellt wird, bei der die Person und Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht hervorgehoben, sein Name nicht genannt und die Identität seiner Person auch sonst nicht herausgestellt wird und bei der zudem beim Betrachter nicht zwingend der Eindruck entsteht, es handele sich um die aktuelle Belegschaft, kann von einer wirtschaftlichen und persönlichkeitsrelevanten Weiter-„Verwertung“ der Abbildung des Arbeitnehmers nicht ausgegangen werden. So wenig wie Arbeitnehmer, hier also der Kläger, aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten sind, der Verwendung und Herstellung ihrer Abbildung während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen, so wenig können sie ihre einmal wirksam erteilte Einwilligung allein aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen. Im Ergebnis der in solchen Fällen vorzunehmenden Gesamtabwägung ist vielmehr zu verlangen, dass der widerrufende Arbeitnehmer einen Grund im Sinne einer Erklärung angibt, warum er nunmehr, anders als bei der Jahre zurückliegenden Erteilung der Einwilligung, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenläufig ausüben will.
Einerseits sind Arbeitgeber künftig gut damit beraten, sich vor der Verwendung von Videos und Bildern schriftliche Einwilligungen der Mitarbeiter einzuholen. Gleichfalls sollten sich die Beschäftigten gut überlegen, ob sie eine solche schriftliche Einwilligung zu einer Veröffentlichung erteilen, die sie gegebenenfalls auch nach ihrem Ausscheiden aus der Firma weiter dulden müssen.