Fotorecht – Wenn Händler auf dem Amazon Marketplace Produktfotos hochladen, ohne die hierfür erforderlichen Rechte innezuhaben, so kann der geschädigte Rechteinhaber gegen Amazon selbst vorgehen. Dies entschied nun das Landgericht Berlin (Urteil vom 26.01.2016, Az. 16 O 103/14).
Rechtswidriger Bilder Upload durch Marketplace Händler
Die Online-Handelsplattform Amazon stellt unter der Bezeichnung „Marketplace“ einen Bereich zur Verfügung, auf der Dritte, so genannte Marketplace Händler, ihre Produkte zum Verkauf anbieten und in diesem Zusammenhang auch Produktfotos hochladen können. Im vorliegenden Fall hatte ein solcher Händler auf dem Amazon Marketplace Produktfotos zum Davidoff-Parfum „The Game“ hochgeladen. Nachdem die Bilder in Angeboten für das Parfum „The Game“ im Amazon Marketplace angezeigt worden waren, mahnten die Klägerinnen Amazon ab und beriefen sich auf ihre ausschließlichen Nutzungsrechte an den Produktfotos. Amazon entfernte zwar die Bilder von der Plattform, gab aber keine Unterlassungserklärung ab, woraufhin die Klägerinnen vor das LG Berlin zogen. Die Kläger forderten Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten. Außerdem sollte das Gericht feststellen, dass Amazon den durch die Nutzung des Bildmaterials entstandenen Schaden zu ersetzen habe.
Amazon fühlte sich für die Bildveröffentlichung nicht verantwortlich
Amazon wehrte sich mit vielfältigen Argumenten gegen die Klage. So beklagte Amazon unter anderem, dass sich der Unterlassungsantrag nicht auf die öffentliche Zugänglichmachung in Deutschland beschränke. Auch wurde die Urheberschaft des angegebenen Fotografen und damit auch die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen bestritten. Vor allem berief sich die Plattform Amazon aber darauf, dass sie als Dienstanbieter gem. § 10 TMG ohnehin nicht für fremde Inhalte ihrer Marketplace Händler hafte. Sie mache sich deren Bilder nicht zu eigen, da die Auswahl der auf der Produktdetailseite angezeigten Informationen automatisiert unter Ausschluss menschlicher Einwirkungsmöglichkeiten ablaufe. Für den hierbei angewendeten Algorithmus sei vor allem nicht die verklagte sondern eine andere Amazon-Gesellschaft verantwortlich.
LG Berlin: Amazon macht sich Bilder der Händler zu eigen
Das Landgericht Berlin gab der Klage gegen Amazon in vollem Umfang statt. So sei der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt gefasst. Eine Beschränkung des Unterlassungsantrags auf deutsches Gebiet ergebe sich bereits aus dem Schutzlandprinzip. Auch sah das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln an der Rechteinhaberschaft der Klägerinnen.
Vor allem aber sah das Gericht die verklagte Amazon-Gesellschaft voll verantwortlich für die öffentliche Zugänglichmachung der Bilder. Wer den Algorithmus für die Bilderauswahl programmiert habe und pflege, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass die beklagte Amazon-Gesellschaft sich dieses Algorithmus bediene, um aus der Fülle der von unterschiedlichen Händlern hochgeladenen Informationen diejenigen herauszusuchen, die auf der Angebotsseite erscheinen sollen. Damit greife Amazon auch in die Autonomie der Händler ein, die möglicherweise ganz andere (nicht rechtsverletzende) Fotos hochgeladen hätten.
Auch die Tatsache, dass der Auswahlprozess vollautomatisch ohne Einwirkung eines Mitarbeiters ablaufe, ändere nichts an der Verantwortlichkeit von Amazon. Entscheidend sei, dass Amazon nicht nur die technische Infrastruktur der Plattform zur Verfügung stellt, sondern selbst beeinflusse, welche Bilder angezeigt werden. Damit greife die Plattform aktiv in den Entscheidungsprozess ein.
Es erscheint wahrscheinlich, dass Amazon gegen die Entscheidung des Landgerichts vorgehen wird.
Fazit
Nachdem verschiedene Gerichte in den vergangenen Monaten die Haftung der Marketplace Händler für mutmaßliche Rechtverletzungen von Amazon bejaht hatten, liegt nun ein Urteil vor, nach dem sich Amazon der Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen seiner Händler nicht entziehen kann, vor allem weil die Plattform erheblich in die Autonomie der Händler eingreift.
Haben Sie Fragen zur Anzeige von Produktfotos auf dem Amazon Marketplace oder möchten sich sogar dagegen wehren, dass Ihre Bilder dort ohne Ihre Zustimmung angezeigt werden? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit vielen Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit u.a. in Belangen des Urheberrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrung in diesem Bereich teilzuhaben. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 60). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.