Uns lagen zuletzt wieder mehrere Schreiben des Verbandes Bayerischer KFZ-Innungen für Fairen Wettbewerb e. V. – kurz: VbKfW – zur Prüfung vor. Teils handelt es sich um Abmahnungen, oft jedoch bereits um empfindliche Vertragsstrafenforderungen. Worum geht es und wie sollte man sich verhalten, wenn man vergleichbare Schreiben von diesem Verband erhalten hat?
Die Abmahntätigkeit des Verbandes Bayerischer KFZ-Innungen für Fairen Wettbewerb e. V.
Schon seit Jahren geht der VbKfW wettbewerbsrechtlich gegen zahlreiche Anbieter von Gebrauchtwagen im Internet vor. Auf der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände, die grundsätzlich dazu befugt sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen,findet man auch diesen Verein.
Vorwurf der Abmahnung: gewerbliche Kfz-Inserate unter Deckmantel von Privatverkäufen
Den Empängern der Abmahnungen wird zum Vorwurf gemacht, Fahrzeuge im Internet zum Verkauf angeboten zu haben und hierbei nicht hinreichend die Gewerblichkeit ihrer Inserate kenntlich gemacht zu haben. Es seien Fahrzeuge in einem solchen Umfang angeboten worden, dass dies im Gesamtbild als gewerblich einzustufen sei. Die Empfänger der Abmahnung werden üblicherweise dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem soll eine verhältnismäßig geringe Zahlung geleistet werden. Nicht selten lassen sich die Abgemahnten daher dazu verleiten, voreilig die vorformulierten Unterlassungserklärungen zu unterschrieben und zurückzusenden. Oft sind sie sich hierbei über die Tragweite dieser Entscheidung nicht im Klaren. Die fatalen Konsequenzen ergeben sich oft erst Jahre später.
VbKfW fordert nach möglichen Verstößen empfindliche Vertragsstrafen
Wer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss damit rechnen, künftig unter der besonders aufmerksamen Beobachtung des VbKfW zu stehen. Denn bei künftigen Verstößen kann der Verein hohe Vertragsstrafen geltend machen. Nicht selten kommt es später zu hohen Vertragsstrafeforderungen, weil der VbKfW meint, der Abgemahnte habe gegen seine Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung verstoßen.
Üblicherweise 5.000,00 € Vertragsstrafe pro Verstoß
Häufig sind hiervon Anbieter betroffen, die die vorformulierte Unterlassungserklärung unverändert unterschrieben und zurückgeschickt haben, ohne sich zuvor anwaltlich beraten lassen zu haben. In den vorformulierten Unterlassungserklärungen ist üblicherweise eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € für künftige Verstöße vorgesehen. Bei mehreren Angeboten können sich auf diese Weise erhebliche Forderungen summieren, teilweise sogar sehr hohe fünfstellige Beträge. Aber auch abgesehen hiervon halten wir die vorformulierten Erklärungen nachteilhafter für die Abgamahnten gefasst als notwendig.
Abmahnung oder Vertragsstrafenforderung – Wie ist damit umzugehen?
Wer sich nicht schon vorher zur Unterlassung verpflichtet hatte, sondern sich erstmalig „nur“ mit einer Abmahnung des Verbandes Bayerischer KFZ-Innungen für Fairen Wettbewerb e. V. konfrontiert sieht, dem ist dringend davon abzuraten, die vorformulierte Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben. Zunächst muss geklärt werden, ob bereits die Vorwürfe zu Recht erhoben werden. Selbst wenn tatsächlich ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vorlag, sollte geprüft werden, ob nicht eine deutlich zurückhaltender formulierte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann.
Selbst dort, wo die Betroffenen bereits mit der Forderung nach einer Vertragsstrafe konfrontiert sind, empfehlen wir auch hier, die geforderten hohen Summen nicht einfach an den Verband zu bezahlen. Zu prüfen wäre etwa, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vorliegt. Nicht selten bestehen auch hier durchaus Argumente, um die Zahlungsforderungen ganz oder teilweise abzuwehren.
Wurden auch Sie vom Verband Bayerischer KFZ-Innungen für Fairen Wettbewerb e. V. abgemahnt? Oder werden Sie bereits auf die Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Wettbewerbsrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).