Der Verein IDO spricht seit Jahren massenhaft wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus. Die Seriosität des Vereins wird von vielen Seiten angezweifelt. Dennoch hielten viele Gerichte den Abmahnverein bislang für berechtigt, abzumahnen und Klagen zu erheben. Nach dem LG Bonn zeigte zog jedoch nun auch das OLG Köln die Aktivlegitimation und damit die Abmahnpraxis des Vereins in Frage.
Ist der Abmahnverein zur Abmahnung berechtigt?
Vielen Unternehmern ist der Verein IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. (kurz: IDO) ein Dorn im Auge. Zu Hunderten mahnt der Abmahnverein Online-Händler wegen Rechtsverstößen auf ihren Websiten ab. Die in den Abmahnungen vorgebrachten Beanstandungen können vielfältig sein. So wurden von dem Abmahnverein Abmahnungen u. a. wegen folgender Rechtsverstöße ausgesprochen:
- Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO)
- Verwendung einer unvollständigen, veralteten oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung
- fehlende Angaben zur Speicherung des Vertragstextes
- angeblich rechtswidrige Klauseln in den AGB
- Verstöße gegen Informationspflichten
Doch ist umstritten, ob der Verein tatsächlich dazu berechtigt ist, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen. Ob er überhaupt über die behauptete Anzahl von Mitgliedern verfügt, in deren Interesse er angeblich tätig wird, wird von vielen Seiten stark bezweifelt. Dies änderte nichts daran, dass der Abmahnveren zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu seinen Gunsten erstreiten konnte, ohne dass die jeweiligen Gerichte seine Aktivlegitimation für das Geltendmachen wettbewerbsrechtlicher Ansprüche in Zweifel zogen.
LG Bonn: vom Abmahnverein beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen
Zuletzt hatte jedoch das Landgericht Bonn die Aktivlegitimation des umstrittenen Vereins verneint. Eine Bonner Unternehmerin war vom Verein IDO abgemant worden, da sie nicht über die Materialzusammensetzung eines von ihr angebotenen Schals informiert habe. Da die Unternehmerin aus Angst vor künftigen Vertragsstrafen keine Unterlassungserklärung abgab, beantragte der Abmahnverein eine einstweilige Verfügung. Das LG Bonn lehnte den Antrag jedoch ab, da es den Verein nicht zur Abmahnung berechtigt ansah. Der IDO ging in die Berufung und zog vor das OLG Köln.
Auch OLG Köln konnte nicht von Aktivlegitimation überzeugt werden
Wie der General-Anzeiger berichtet, konnte auch das OLG Köln nicht von der Aktivlegitimation des klagenden Vereins überzeugt werden. Dabei habe das Berufungsgericht zu Beginn der mündlichen Verhandlung offenbar angedeutet, dass die Berufung gute Aussichten auf einen Erfolg habe. Schließlich sei der Wettbewerbsverstoß unzweifelhaft gegeben. Auch vorgelegte Zahlen zur Abmahnpraxis IDO haben das Gericht zunächst nicht von der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vereins überzeugen können. Dann jedoch trug die Abgemahnte begründete Zweifel an der vom Verein vorgelegten Liste angeblicher Mitglieder vor. So seien viele der dort aufgeführten Unternehmen entweder nicht erreichbar oder gar kein Mitglied (mehr). Das Gericht habe dem klagenden Verein daraufhin offenbar noch die Gelegenheit gegeben, seine Behauptungen mit weitere Nachweisen zu untermauern. Da dies offenbar nicht gelungen sei, sei das Gericht von seiner anfänglichen Tendenz abgekehrt. Der Abmahnverein nahm die Berufung daraufhin offenbar zurück.
Sind Sie auch wegen mutmaßlicher Wettbewerbsrechtsverstöße abgemahnt oder verklagt worden? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren bundesweit zahlreiche Mandanten in Fragen des Wettbewerbsrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Fachgebiet teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.