Zweit-Abmahnung: Foto in Bildersuche (Bing) weiter abrufbar? Sievers & Kollegen fordern hohe Vertragsstrafe

Und wieder liegt uns eine Abmahnung der Berliner Rechtsanwälte Sievers & Kollegen vor.  Immer wieder spricht diese Kanzlei fotorechtliche Abmahnungen aus. Die nun vorliegende Abmahnung ist besonders brisant, da eine hohe Vertragsstrafe gefordert wird.

Die Foto-Abmahnungen von Sievers & Kollegen

Immer wieder werden wir von Betroffenen wegen Abmahnungen der Kanzlei Sievers & Kollegen aus Berlin kontaktiert. Die Kanzlei sprach zuletzt häufiger Abmahnungen im Namen verschiedener Fotografen aus, beispielsweise im Namen der Fotografen Rainer Sturm oder Michael Geiss oder der Fotografin Stephanie Hofschlaeger. Wir haben schon mehrfach über diese Abmahnungen berichtet, beispielsweise hier, hier und hier.

Foto nach erster Abmahnung von Sievers & Kollegen von der Website entfernt

Das aktuell vorliegende Abmahnschreiben wurde im Namen von Rainer Sturm ausgesprochen. Es handelt sich hier bereits um eine Zweit-Abmahnung. Der Abgemahnte hatte kurz zuvor schon eine erste Abmahnung dieser Kanzlei wegen der nicht genehmigten Verwendung eines Lichtbildes erhalten. Er hatte das Foto unverzüglich von seiner Website entfernt. Auch hatte er die von den abmahnenden Rechtsanwälten vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben und eine vierstellige Summe gezahlt. Nun folgte bereits nach kurzer Zeit das böse Erwachen in Form einer neuerlichenAbmahnung. Diese hat es in sich.

Foto im Bing-Cache durch Bildersuche weiter auffindbar?

Es wird in dem neuen Schreiben folgender Vorwurf erhoben: Das fragliche Foto, welches bereits von der Website gelöscht worden war, soll jedoch bei einer Bildersuche auf der Suchmaschine Bing weiter in den Suchergebnissen weiter abrufbar geblieben sein. Dies kann unter Umständen passieren, da Suchmaschinen viele Inhalte von Websiten in einem so genannten Cache zwischenspeichern. Dies kann beispielsweise dazu dienen, die Suchergebnisse schneller aufrufen zu können. Im vorliegenden Fall sah die abmahnende Kanzlei hierin jedenfalls einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung. Sie fordert nun vom Betroffenen eine Vertragsstrafe in Höhe von nicht weniger als 5.100,00 €. Daneben werden auch neuerliche Abmahnkosten in Höhe von 1.214,99 € gefordert.

Empfehlung: Ruhe bewahren und anwaltlichen Rat einholen

Das vorliegende Abmahnschreiben zeigt eindrucksvoll, wie wichtig es ist, bereits nach dem Erhalt einer ersten Abmahnung anwaltlichen Rat einzuholen. Schon zu diesem Zeitpunkt können geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um eine zweite Abmahnung effektiver zu vermeiden. Doch auch in der nun gegebenen Situation können mit anwaltlicher Hilfe die Chancen und Risiken abgewogen und geeignete Schritte ergriffen werden, um das Kostenrisiko möglichst gering zu halten. Dies betrifft nicht zuletzt auch die Gefahr weiterer Abmahnungen. Bei der Frage der Haftung für Inhalte in den Caches von Suchmaschinen oder Archive bestehen noch einige offene Rechtsfragen.

Wurden auch Sie mit dem Vorwurf einer urheberrechtswidrigen Fotonutzung konfrontiert? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf vertritt viele Mandanten, die von vergleichbaren Abmahnungen (auch dieser Kanzlei) betroffen sind. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).