Als Werbefigur besitzt „Käpt’n Iglo“ seit Jahren deutschlandweit große Bekanntheit. Als ein Konkurrent seine Fischprodukte auch mit einem bärtigen Mann mit maritimen Look bewarb, zog Iglo dagegen vor das Münchener Landgericht. Nun liegt die Entscheidung des Landgerichts vor.
Schutz einer Werbefigur mittels Wettbewerbsrecht?
Ein weißer Bart und eine Kapitänsmütze – wer kennt sie nicht, die Werbefigur des Käpt’n Iglo? Mit diesem kernigen Charakter macht die Firma Iglo GmbH seit Jahren Werbung für Fischstäbchen und andere Fischprodukte. Als auch die Firma Appel Feinkost GmbH & Co. KG begann, ihre Fischprodukte mit einer Werbefigur zu vermarkten, die ebenfalls einen graumelierten Bart und eine Schirmmütze trägt, wollte man dies bei Iglo nicht kampflos hinnehmen. Man sah in der Verwendung der auffallend ähnlichen Figur eine Irreführung der Verbraucher, die die beiden ähnlichen Protagonisten miteinander verwechseln könnten. Iglo zog vor das LG München, um dem Wettbewerber die Verwendung einer solch ähnlichen Werbefigur verbieten zu lassen.
LG München I: Keine Verwechslungsgefahr bei bloßer Verwendung maritimer Motive
Das LG München I (Urteil vom 03.12.2020, Az. 17 HK O 5744/20) wies die Klage nun ab. Die Kammer sah hinsichtlich beider Werbefiguren keine Verwechslungsgefahr. So sei schon allein die Verwendung maritimer Motive nicht geeignet, eine Nachahmung zu begründen. Es sei für Anbieter von Fischprodukten sogar sehr naheliegend, dass eine entsprechende Werbung einen Bezug zum Meer enthalte. Diese maritime Grundgestaltung sei also in diesem Bereich ein naheliegendes Motiv und damit bereits freihaltebedürftig.
Ausreichend Abstand zu der bekannten Iglo-Werbefigur
Das Landgericht kam auch zu dem Schluss, dass sich die Appel-Werbefigur bei ihrer Gestaltung in ausreichender Weise von der des Käpt’n Iglo unterscheide. So trage die Figur von Appel auf den meisten Bildern keinen blauen sondern einen grauen Anzug. Anders als Käpt’n Iglo trage sie auch keinen Rollkragenpullover sondern eine karierte Weste mit Krawatte und Seidenschal. Auch die Schirmmütze der Appel-Figur, bei der es sich eben nicht um eine Kapitänsmütze sondern um eine Elblotsenmütze handele, sei im gesamten norddeutschen Raum eine beliebte Kopfbedeckung. Auch Werbung mit gut aussehenden Männern im etwas reiferen Alter, selbst mit grau melierten Bart, könne der Beklagten nicht untersagt werden. So sei allgemein bekannt, dass die Werbung mit „Best Agern“ derzeit allgemein sehr beliebt und verbreitet sei. Für Verbraucher sei jedenfalls ausreichend klar erkennbar, dass die angegriffene Werbefigur weder mit der Figur des Käpt’n Iglo noch mit der klagenden Firma in Verbindung stehe.
Das Urteil des LG München I ist nicht rechtskräftig.
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