Hersteller von Bio Wein können manchmal nicht verhindern, dass sich Spuren von Pflanzenschutzmitteln der Nachbarn auch auf ihren Reben finden. Doch dürfen die Weine dann noch als Bio Wein beworben werden? Das VG Koblenz hatte über diese Frage zu entscheiden.
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln auf Bio Wein Reben
Eine Weinbaugesellschaft, die ökologischen Weinbau betreibt, unterhielt auch kleine Anbauflächen zwischen konventionell bewirtschafteten Parzellen. Eine Ökokontrollstelle hatte im Rahmen von Blattproben von diesen Anbauflächen Rückstände von Pflanzenschutzmitteln festgestellt. Daraufhin wurde der Weinbaugesellschaft verboten, den von diesen Flächen stammenden Wein als Bio Wein zu vermarkten.
Weinbaugesellschaft hatte die Spritzmittel nicht verwendet
Die betroffene Weinbaugesellschaft wehrte sich gegen diese Beeinträchtigung und zog vor das Verwaltungsgericht Koblenz. Dabei machte sie geltend, die festgestellten Spritzmittel weder gekauft noch auf ihren Flächen verwendet zu haben. Die festgestellten Anhaftungen seien allenfalls durch Abdrift von konventionell bebauten Nachbarflächen zu erklären.
VG Koblenz: Klägerin darf den Wein weiter als Bio Wein bewerben
Das VG Koblenz (Urteil vom 15. März 2017, Az. 2 K 885/16.KO )entschied zu Gunsten der klagenden Weinproduzentin. Allein die ökologische/biologische Produktionsweise sei dafür maßgeblich, ob es sich um ein konventionelles oder um ein Bio- oder Öko-Erzeugnis handele. Es sei nicht festzustellen, dass die Klägerin hiergegen verstoßen habe. Aus den festgestellten Rückständen könne nicht geschlossen werden, dass sie die Mittel selbst angewendet habe. Eine Abdrift von den benachbarten Parzellen liege vielmehr nahe. Gegen die Entscheidung können beide Parteien die Zulassung der Berufung beantragen.
Die Entscheidung des VG Koblenz ist insbesondere auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht interessant. So hätte der Winzer bei unzutreffender Werbung mit Bio-Qualität womöglich auch von seinen Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden können.
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