Ein Versicherungsvertreter, der über eine Erlaubnis gem. 34d Abs. 1 GewO verfügt, darf nicht als Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers tätig werden. Tut er dies doch, kann dies einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstellen. Dies entschied das LG Freiburg in seinem Urteil vom 30.12.2015 (Az. 12 O 86/15).