Seminarunterlagen bzw. Kursmaterial können für sich genommen urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn die Summe der darin enthaltenen Einzelwerke (einschließlich ihrer Anordnung) einen eigenen geistigen Inhalt verkörpern, der über die Summe der Einzelinhalte hinausgeht. Dies entschied das OLG Frankfurt in einemUrteil (Urteil vom 04.11.2014, Az. 11 U 106/13).