Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe „Merinowolle“ einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) und damit auch einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe „Merinowolle“ einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) und damit auch einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.