Einen urheberrechtlich geschützten Stadtplanausschnitt ohne entsprechende Genehmigung des Rechteinhabers zu benutzen, ist nicht gestattet. Doch in welcher Höhe ist nachträglich eine Lizenzgebühr nach einer solchen ungenehmigten Nutzung zu zahlen? Der BGH hat sich mit dieser Frage der angemessenen Nachlizenzierung befasst. Wie hat der BGH entschieden?